Rz. 72

Mit Hilfe von Auflagen hat der Erblasser die Möglichkeit – zeitlich unbefristet – auf das Verhalten des mit der jeweiligen Auflage beschwerten Erben oder Vermächtnisnehmers Einfluss auszuüben. Er kann ihn auf diese Weise zu beinahe jeder Art von Leistung (Tun oder Unterlassen) verpflichten (§§ 1940, 2192 ff. BGB).[84] Um Unsicherheiten zu vermeiden, sollte der Erblasser auf jeden Fall einen Vollziehungsberechtigten bestimmen, der die Vollziehung der angeordneten Auflagen durch den bzw. die Beschwerten verlangen und durchsetzen kann.[85] In Betracht kommt hierfür z.B. ein Testamentsvollstrecker.

 

Rz. 73

Als Gegenstand von Auflagen kommen – gerade beim Unternehmertestament – vor allem solche Anordnungen in Betracht, die – im Übrigen freie – Willensentscheidungen des Beschwerten betreffen, z.B.

Verpflichtung, seitens des Erblassers erteilte Vollmachten (mit Wirkung über den Tod hinaus nicht zu widerrufen;
Verpflichtung, bestimmte Vollmachten selbst zu erteilen;
Verpflichtung, einen (langjährigen) Geschäftsführer/Prokuristen nicht zu kündigen bzw. seine Aufgaben nicht einzuschränken;
Verpflichtung, bestimmte Gesellschaftsorgane (z.B. einen Beirat) einzurichten und/oder in bestimmter Weise zu besetzen;
Verpflichtung, das Unternehmen/die Beteiligung nicht (ohne bestimmte Zustimmungen) zu veräußern oder – umgekehrt – unverzüglich zu veräußern;
Verpflichtung, das Unternehmen in eine andere Rechtsform umzuwandeln/einzubringen;
Verbot, das Wahlrecht nach § 139 HGB auszuüben bzw. Gebot, die Kommanditistenstellung anzustreben;
Verbot, einen Poolvertrag[86] i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG vor Ablauf der Frist des § 13a Abs. 5 bzw. Abs. 8 ErbStG zu kündigen oder gegen die dort geregelten Verpflichtungen zu verstoßen;
Anordnung einer Mediation[87] und/oder eines Schiedsgerichts[88] für den Fall von Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vermögensnachfolge bzw. dem Testament.
 

Rz. 74

Wichtig ist hierbei aber nicht nur die sinnvolle Ausgestaltung der Auflagenverpflichtung sowie die Benennung eines zuverlässigen Vollziehungsberechtigten, sondern auch die Anordnung einer angemessenen Sanktion für den Fall des Verstoßes gegen die Auflage. Hier ist Augenmaß gefragt. Denn nicht immer erscheint es angemessen, an jeden Verstoß gleich den Entfall des Erbrechts (oder des Vermächtnisses) knüpfen zu wollen. Die angeordnete Folge sollte aber immerhin so schwerwiegend sein, dass sie den Beschwerten tatsächlich dazu motiviert, sich den Anordnungen des Erblassers zu beugen. So könnte man beispielsweise erwägen, für den Fall bestimmter Zuwiderhandlungen eine umfassende Testamentsvollstreckung anzuordnen und so sicherzustellen, dass der Beschwerte sich den Auflagenbestimmungen zukünftig nicht mehr widersetzen kann.

[84] Vgl. im Einzelnen Damrau/Tanck/Daragan, Praxiskommentar Erbrecht, § 2192 Rn 9.
[85] Der Erblasser kann den Kreis der in § 2194 BGB genannten Vollziehungsberechtigten durch letztwillige Anordnungen erweitern oder beschränken, also insbesondere auch einen oder mehrere Vollziehungsberechtigte bestimmen, vgl. Damrau/Tanck/Daragan, Praxiskommentar Erbrecht, § 2194 Rn 17.
[86] Vgl. hierzu § 19.
[87] Vgl. hierzu § 21.
[88] Vgl. hierzu § 34.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge