Rz. 24
Ärgernis in der Praxis ist immer wieder der Zeitpunkt einer Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und/oder Beiordnung des Anwalts. Hier "hängt" nicht nur der Mandant/Auftraggeber sondern auch der anwaltliche Vertreter häufig völlig in der Luft, hat keine Kostensicherheit und trägt ein hohes Kostenrisiko im Falle einer Ablehnung. Dem Rechtssuchenden wird bei Fehlen einer zügigen Entscheidung über den VKH-Antrag häufig jegliche Entscheidungsfreiheit zur Prozesstaktik genommen. Zudem wird im Fall der Ablehnung häufig die dann mit dem Mandanten abrechenbare Vergütung nach der Tabelle zu § 13 RVG bei diesem gar nicht beitreiben können, da ihm schlichtweg die wirtschaftlichen Mittel fehlen. Darüber hinaus wird in der Praxis häufig Druck auf Anwalt und Beteiligte ausgeübt, sich bereits im Verfahrenskostenhilfeverfahren zu einigen; auch wenn hier ebenfalls wegen strittiger Rechtsprechung kaum Kostensicherheit herrscht, vgl. dazu § 5 Rdn 376 ff. und 385 ff. in diesem Werk.
Rz. 25
Praxistipp
Um jegliche "Steilvorlage" für eine späte Entscheidung des Gerichts selbst zu liefern, sollten grundsätzlich nur vollständig ausgefüllte mit allen erforderlichen Belegen versehene Anträge und Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht werden. Hilfreich ist hier oft der Hinweis an den trägen Mandanten, dass die VKH abgelehnt oder aber auch verlangt werden kann, Angaben eidesstattlich zu versichern. Ist der Antrag erst einmal unvollständig eingereicht, stellt sich in der Praxis tatsächlich sonst eine oft ärgerliche Trägheit der Mandanten ein.
Rz. 26
Ist alles korrekt eingereicht und entscheidet das Gericht gleichwohl nicht zeitnah über den Antrag, sollte daher im Zweifel auch um Verlegung eines Termins gebeten werden, die Akte auf Wiedervorlage genommen und ggf. an die Entscheidung über die VKH erinnert werden.
Rz. 27
Teilweise werden bei später Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe verfassungsrechtliche Grundsätze verletzt:
"Es stellt eine mit den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbare Betrachtung im Nachhinein dar, wenn bei der Beurteilung eines Anspruchs auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren auf die gleichzeitig ergangene Hauptsacheentscheidung und damit auf die Ergebnisse einer eigenen Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung abgestellt wird, die zu Beginn des Beschwerdeverfahrens noch nicht festgestanden haben." (Leitsatz der Beck-Online-Redaktion)
Rz. 28
Der Antragsteller hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass vor einer mündlichen Verhandlung zur Hauptsache und vor einer Hauptsacheentscheidung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch entschieden wird.
Rz. 29
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet es darüber hinaus, dem um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchenden eine angemessene Frist zur Überlegung einzuräumen, ob und inwieweit er ein Kostenrisiko tragen muss bzw. möchte, wenn sein Antrag abgelehnt wird.
Nur dann ist er auch einer Partei gleichgestellt, die nicht Verfahrenskostenhilfe erhält; denn diese hat jedenfalls die Möglichkeit, ein etwaiges Kostenrisiko in prozessuale Erwägungen mit einzubeziehen.
Rz. 30
Klare Ansage auch des OLG Celle:
Zitat
"1. Über die Frage der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen des § 78 Abs. 2 FamFG hat das Amtsgericht vor einer mündlichen Verhandlung zur und vor einer Entscheidung in der Hauptsache zu befinden."
2. Im Falle der Ablehnung einer Beiordnung ist dem um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Beteiligten eine angemessene Frist zur Überlegung einzuräumen, gegebenenfalls auch durch Verlegung eines bereits anberaumten Termins.“
Rz. 31
Bestehen nicht genügend Erkenntnisse für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im Verfahren der Prozesskostenhilfe, ist die PKH/VKH zu bewilligen und die Entscheidung nicht auf einen Zeitpunkt nach Erlass des Urteils hinauszuschieben.
Rz. 32
Nur in Einzelfällen mag eine spätere Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe auch gerechtfertigt sein, z.B. für den Rechtsmittelgegner erst dann, wenn ein Rechtsmittel begründet wird, siehe dazu aber auch unter Rdn 64 unten.