Rz. 119
Der Antragssteller ist verpflichtet, die vom Gesetzgeber eingeführten Formulare (früher: Vordrucke) zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu verwenden. Wird ein entsprechendes Formular nicht beigefügt, kann die VKH nicht bewilligt werden. Die entsprechende neue PKHFV wurde am 21.1.2014 verkündet und ist am 22.1.2014 in Kraft getreten.
Rz. 120
PKH kann bei verspäteter Einreichung des Formulars versagt werden:
Zitat
"Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG sowie auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (= Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. 2 u. 4 ZPO, dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) bestimmten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden."
Rz. 121
Zur Frage, ob VKH völlig abgelehnt werden kann, wenn der Antragsteller seine Angaben nicht glaubhaft gemacht hat:
Zitat
"Belegt der VKH-Gesuchsteller seine Einkünfte, so kann ihm Verfahrenskostenhilfe jedenfalls nicht allein deswegen mangels Kostenarmut verweigert werden, weil er einer Auflage auf Glaubhaftaufmachung seiner Angaben nicht nachgekommen ist. Dies kann angesichts der feststellbaren Einkünfte allenfalls dazu führen, dass das einzusetzende Einkommen unter Außerachtlassung der Belastungen – und Abzugs zu berücksichtigender Freibeträge – zu bestimmen ist. Einer VKH-Bewilligung gegen Raten kann dann nur noch § 115 Abs. 4 ZPO entgegenstehen. Die formalen Anforderungen des § 133 FamFG sind Voraussetzung für die Zulässigkeit des Scheidungsantrags."
Rz. 122
Auf Anforderung des Gerichts sind im Rahmen der Mitwirkungspflichten auch Kontoauszüge vorzulegen.
Besteht offensichtlich weiterhin eine Bedürftigkeit, kann auf die Verwendung des Formulars auch verzichtet werden.
Die Vorlage eines Ausweises über den Bezug von SGB II – Leistungen kann allenfalls einzelne Angaben des antragstellenden Beteiligten zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ersetzen, nicht aber die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.