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§ 8 Verfahrenskostenhilfe / 3. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Sabine Jungbauer
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Rz. 119

Der Antragssteller ist verpflichtet, die vom Gesetzgeber eingeführten Formulare (früher: Vordrucke) zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu verwenden. Wird ein entsprechendes Formular nicht beigefügt, kann die VKH nicht bewilligt werden.[162] Die entsprechende neue PKHFV[163] wurde am 21.1.2014 verkündet und ist am 22.1.2014 in Kraft getreten.

 

Rz. 120

PKH kann bei verspäteter Einreichung des Formulars versagt werden:[164]

Zitat

"Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG sowie auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (= Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. 2 u. 4 ZPO, dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) bestimmten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden."

 

Rz. 121

Zur Frage, ob VKH völlig abgelehnt werden kann, wenn der Antragsteller seine Angaben nicht glaubhaft gemacht hat:

Zitat

"Belegt der VKH-Gesuchsteller seine Einkünfte, so kann ihm Verfahrenskostenhilfe jedenfalls nicht allein deswegen mangels Kostenarmut verweigert werden, weil er einer Auflage auf Glaubhaftaufmachung seiner Angaben nicht nachgekommen ist. Dies kann angesichts der feststellbaren Einkünfte allenfalls dazu führen, dass das einzusetzende Einkommen unter Außerachtlassung der Belastungen – und Abzugs zu berücksicht...

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