Rz. 123
§ 115 Abs. 2 ZPO regelt seit dem 1.1.2014:
"…"
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle EUR abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 EUR, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 EUR beträgt die Monatsrate 300 EUR zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 EUR übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.“[169]
Rz. 124
Der Gesetzgeber hat zum 1.1.2014 somit die bis zum 31.12.2013 geltende Tabelle zur Ermittlung der Ratenhöhe abgeschafft. Nach Ansicht des Gesetzgebers hat die bis zum 31.12.2013 geltende Tabelle zu Ungerechtigkeiten beim einzusetzenden Einkommen geführt, denn wenn das Einkommen knapp unter einem Schwellenwert lag, verblieb mehr vom Einkommen, als wenn das einzusetzende Einkommen diesen Wert knapp überschritt. Seit 1.1.2014 wird bestimmt, dass der Prozesskostenhilfeempfänger die Hälfte des einzusetzenden Einkommens als Rate zu zahlen hat, wobei Raten von weniger als 10,00 EUR mangels Wirtschaftlichkeit nicht festgesetzt werden. Das einzusetzende Einkommen über 600,00 EUR ist in vollem Umfang zu berücksichtigen.
Rz. 125
Beispiel
Einzusetzendes Einkommen: 740,00 EUR
Ratenhöhe:
▪ | bis 600,00 EUR hälftig, d.h. = 300,00 EUR |
▪ | ab 600,01 in voller Höhe, d.h. 140,00 EUR |
Festzusetzende Rate: 440,00 EUR.
Rz. 126
Wird die Ratenhöhe falsch festgesetzt, kann sich der Antragsteller nur mit der sofortigen Beschwerde wehren:[170]
Zitat
"Auch erkennbare Fehler der Ratenfestsetzung einer Verfahrenskostenhilfebewilligung können nur durch Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung und nicht im Abänderungsverfahren nach § 120a ZPO korrigiert werden. Für eine analoge Anwendung von § 44 SGB X (Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes) fehlt es an einer Regelungslücke."
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