Rz. 123

§ 115 Abs. 2 ZPO regelt seit dem 1.1.2014:

 

"…"

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle EUR abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 EUR, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 EUR beträgt die Monatsrate 300 EUR zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 EUR übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.“[169]

 

Rz. 124

Der Gesetzgeber hat zum 1.1.2014 somit die bis zum 31.12.2013 geltende Tabelle zur Ermittlung der Ratenhöhe abgeschafft. Nach Ansicht des Gesetzgebers hat die bis zum 31.12.2013 geltende Tabelle zu Ungerechtigkeiten beim einzusetzenden Einkommen geführt, denn wenn das Einkommen knapp unter einem Schwellenwert lag, verblieb mehr vom Einkommen, als wenn das einzusetzende Einkommen diesen Wert knapp überschritt. Seit 1.1.2014 wird bestimmt, dass der Prozesskostenhilfeempfänger die Hälfte des einzusetzenden Einkommens als Rate zu zahlen hat, wobei Raten von weniger als 10,00 EUR mangels Wirtschaftlichkeit nicht festgesetzt werden. Das einzusetzende Einkommen über 600,00 EUR ist in vollem Umfang zu berücksichtigen.

 

Rz. 125

 

Beispiel

Einzusetzendes Einkommen: 740,00 EUR

Ratenhöhe:

bis 600,00 EUR hälftig, d.h. = 300,00 EUR
ab 600,01 in voller Höhe, d.h. 140,00 EUR

Festzusetzende Rate: 440,00 EUR.

 

Rz. 126

Wird die Ratenhöhe falsch festgesetzt, kann sich der Antragsteller nur mit der sofortigen Beschwerde wehren:[170]

Zitat

"Auch erkennbare Fehler der Ratenfestsetzung einer Verfahrenskostenhilfebewilligung können nur durch Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung und nicht im Abänderungsverfahren nach § 120a ZPO korrigiert werden. Für eine analoge Anwendung von § 44 SGB X (Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes) fehlt es an einer Regelungslücke."

[169] BGBl I 2013 (Nr. 55), S. 3533, Art. 1 Nr. 3.
[170] OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.2.2015 – 11 WF 172/15, FamRZ 2015, 1315 = NJW-RR 2015, 1340 = MDR 2015, 419; vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2006, 1551 = BeckRS 2011, 17113; OLG Bamberg NJW 2005, 1286 = FamRZ 2005, 1101.

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