Leitsatz (amtlich)
Kosten der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung sind in die Ermittlung des sozialrechtlichen Regelbedarfs nicht einbezogen. Sie sind deshalb auch nicht im Parteifreibetrag nach § 115 Abs. 1 Nr. 2a ZPO enthalten, sondern können bei der Verfahrenskostenhilfeberechnung als Kosten der Unterkunft gesondert abgezogen werden.
Verfahrensgang
AG Eilenburg (Beschluss vom 18.10.2013; Aktenzeichen 1 F 474/13) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 25.11.2013 wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Eilenburg vom 18.10.2013 - 1 F 474/13 - unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde dahingehend abgeändert, dass die vom Antragsgegner auf die Kosten seiner Verfahrensführung zu leistenden Raten auf monatlich 15 EUR festgesetzt werden. Im Übrigen bleibt der angefochtene Beschluss unberührt.
Gründe
Das Familiengericht hat dem Antragsgegner mit der angegriffenen Entscheidung Verfahrenskostenhilfe unter monatlicher Ratenzahlung i.H.v. 30 EUR bewilligt. Gegen die Ratenzahlungsbestimmung hat der Antragsgegner in zulässiger Weise sofortige Beschwerde erhoben, die er damit begründet, dass das Familiengericht die von seinem Einkommen abziehbaren Aufwendungen im Ergebnis unvollständig berücksichtigt habe. Die Beschwerde ist teilweise begründet und führt zur Herabsetzung der festgesetzten Raten auf monatlich 15 EUR; die weiter gehende Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Inwieweit der Antragsgegner Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug hat, ist nach den bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen, weil der Antrag vor In-Kraft-Treten des neuen Rechts gestellt war (§ 40 EGZPO). Gleichwohl sind für die Bemessung der Ratenhöhe die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung maßgebend. Die ihre Bedürftigkeit geltend machende Partei kann dabei im Beschwerdeverfahren auch zusätzliche, ihr gem. § 115 ZPO einzusetzendes Einkommen mindernde Aufwendungen anführen. So liegt der Fall hier.
Die vom Familiengericht ermittelte Rate beruht auf einer Berechnung des für die Verfahrenskosten einzusetzenden Einkommens, die nach dem Sachstand zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 18.10.2013 richtig war. Mit der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer allerdings Kosten der Wasserversorgung (Trinkwasser/Abwasser) geltend gemacht, die zur Hälfte, d.h. i.H.v. 25,01 EUR monatlich, als Abzugsposten zu berücksichtigen gewesen wären. Überdies haben sich zum 1.1.2014 der persönliche Freibetrag (auf 452 EUR) und der Erwerbstätigenfreibetrag (auf 206 EUR) erhöht. Beide Gesichtspunkte zusammen führen dazu, dass sich das einzusetzende Einkommen des Beschwerdeführers von (gerundet) 56 EUR auf 16 EUR monatlich verringert. Das führt nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO a.F. zu einer monatlichen Rate von 15 EUR.
Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass die Kosten für Frischwasser und für Abwasserentsorgung Kosten der Unterkunft sind, die als solche gesondert abziehbar und nicht etwa bereits vom Grundfreibetrag des § 115 Abs. 1 ZPO erfasst sind (ebenso Zöller/Geimer, 30. Aufl. 2014, § 115 ZPO Rz. 34 m.w.N.). Soweit in der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2008, 781) darauf verwiesen wird, dass der Freibetrag an den sozialhilferechtlichen Regelsatz anknüpfe, ist dies zwar richtig. Dieser Regelsatz berücksichtigt die Kosten der Wasserversorgung und der Schmutzwasserentsorgung aber gerade nicht. Ob dies auch zum Zeitpunkt der o.g. Judikatur schon so war, mag dahinstehen. Jedenfalls seit In-Kraft-Treten des Regelbedarfs - Ermittlungsgesetzes (RBEG), d.h. seit 1.1.2011 werden die Wasserkosten vom sozialhilferechtlichen Regelbedarf nicht erfasst; denn in den Einkommens- und Verbrauchsstichproben des statistischen Bundesamts, auf deren Ergebnisse das RBEG abstellt, sind Wasserkosten nicht enthalten (ebenso OLG Frankfurt NJW 2013, 2370 unter Verweis auf BSG NZS 2013, 108; zustimmend Büttner/Wrobel - Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe 7. Aufl. 2014, Rz. 273). Da der Antragsgegner seine Wohnung zusammen mit einem weiteren Erwachsenen bewohnt, der über eigenes Einkommen verfügt, sind diese Kosten, ebenso wie die Unterkunftskosten im Übrigen, nach Kopfteilen aufzuteilen, d.h. hier im Ergebnis zur Hälfte abziehbar.
Die Bausparbeiträge des Antragsgegners sind hingegen aus den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung des Familiengerichts vom 2.12.2013 nicht gesondert abziehbar; dass der zugrunde liegende Vertrag ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag wäre, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Soweit die Beschwerde auf eine ratenfreie Verfahrenskostenhilfe gerichtet war, ist sie daher zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung ist dabei nicht veranlasst, weil angesichts des Teilerfolgs der Beschwerde Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben und außergerichtliche Kosten gem. § 127 Abs. 4 ZPO, der auch im Familienverfahren gilt, ohnehin nicht erstattet werden. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind ni...