Leitsatz (amtlich)
Zu den nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO vom Einkommen abzusetzenden Kosten der Unterkunft gehören auch die Kosten der Wasserversorgung. Sie sind nicht im Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a ZPO enthalten.
Normenkette
FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3
Verfahrensgang
AG Cham (Beschluss vom 15.07.2014; Aktenzeichen 001 F 370/14) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der beteiligten Mutter wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Cham vom 15.7.2014, geändert durch Beschluss vom 26.8.2014, dahin abgeändert, dass die Ratenzahlungsanordnung auf 64 EUR herabgesetzt wird.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 15.7.2014 hat das AG - Familiengericht - Cham der beteiligten Mutter in dem Verfahren, das die elterliche Sorge betrifft, Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Monatsraten gem. § 76 FamFG, § 115 Abs. 2 ZPO i.H.v. 152 EUR festgesetzt. Mit Beschluss vom 26.8.2014 hat das Familiengericht die Ratenhöhe auf 74 EUR reduziert, nachdem die beteiligte Mutter geänderte wirtschaftliche Verhältnisse vorgetragen hat.
Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 29.9.2014, an diesem Tag beim AG Cham eingegangen, hat die beteiligte Mutter, der der Beschluss vom 26.8.2014 am 29.8.2014 zugestellt worden war, noch weitere Ausgaben - nämlich anteilige Wasserkosten - vorgetragen und deshalb vorsorglich gegen die Ratenzahlungsanordnung im Beschluss vom 26.8.2014 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie strebt eine Herabsetzung der Raten auf 64 EUR an.
Das Verfahren wurde gem. § 76 Abs. 2 FamFG, § 568 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen.
II. Die gem. § 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Cham vom 26.8.2014 ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt.
Gemäß § 76 Abs. 1 FamFG finden auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Verfahren hinsichtlich der elterlichen Sorge die Vorschriften der Zivilprozessordnung zur Prozesskostenhilfe, also §§ 114 ff. ZPO, entsprechende Anwendung, soweit nicht in §§ 77 und 78 FamFG etwas anderes bestimmt ist.
Das Rechtsmittel, dem das Familiengericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OLG Nürnberg nicht abgeholfen hat, und mit dem die Beschwerdeführerin eine weitere Ratenreduzierung auf 64 EUR anstrebt, hat in der Sache Erfolg. Die Kosten für Wasser (20 EUR pro Monat) sind als weitere Kosten für die Unterkunft vom Einkommen der Beschwerdeführerin abzuziehen, so dass sich das einzusetzende Einkommen von 148,62 EUR (Beschluss vom 26.8.2014) auf 128,62 EUR reduziert. Damit ergeben sich monatliche Raten nur noch i.H.v. 64 EUR.
Seit 1.1.2011 sind Wasserkosten als ein Teil der Mietnebenkosten als Unterkunftskosten gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO berücksichtigungsfähig. Sie sind nicht mehr im Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a ZPO enthalten. Die Entscheidung des BGH vom 8.1.2008 (FamRZ 2008, 781), welcher der Senat in mehreren - unveröffentlichten - Entscheidungen gefolgt ist, ist insoweit nicht mehr maßgeblich. Dort hat der BGH unter Hinweis auf die damals geltende Regelsatzverordnung zu § 28 SGB XII entschieden, dass u.a. die Kosten für Wasser deswegen nicht nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO als Kosten der Unterkunft vom Einkommen abgesetzt werden können, weil § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO an das System der Sozialhilfe anknüpft und danach die Kosten für Strom und Wasser nicht unter die Leistungen für Unterkunft und Heizung fallen, sondern bereits durch die Leistungen für den Regelbedarf abgedeckt werden.
Anders als in der Regelsatzverordnung werden inzwischen die Kosten für Wasser nach dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) jedoch nicht mehr vom sozialhilferechtlichen Regelbedarf erfasst (Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 7. Aufl., Rz. 273; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 410; OLG Brandenburg FamRZ 2013, 1596; OLG Dresden MDR 2014, 241; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 115 Rz. 34). Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus Wortlaut des § 5 RBEG, aber - wie das OLG Frankfurt (a.a.O.) überzeugend darlegt - aus der Systematik dieser Vorschrift. Das OLG Frankfurt führt hierzu wie folgt aus: "Das RBEG stellt auf die Ergebnisse der vom Statistischen Bundesamt alle fünf Jahre durchgeführten Erhebungen über die Einnahmen und Ausgaben privater Haushalte (Einkommens- und Verbrauchsstichprobe - EVS) ab. Soweit der sich aus der EVS 2008 für die hier maßgeblichen Einpersonenhaushalte mit einem jährlichen Nettoeinkommen von bis zu 18.000 EUR ergebende monatliche Bedarf von 370,25 EUR für Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung in die Regelbedarfsermittlung nur mit einem Betrag von 30,24 EUR eingeflossen ist, erklärt sich dies dadurch, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung vom Regelbedarf i.S.d. § 27a SGB XII nicht erfasst werden, sondern vom Sozialhilfeträger nach § 35 SGB XII gesondert in ihrer tatsächlichen Höhe abzudecken sind. Wie sich aus § 27a Abs. 1 Satz 1 SGB XII bzw. § 5 Abs. 1 RBEG ergibt, sind vom Hilfeempfänge...