Rz. 287
Oft wird dem Antragsteller nur für einen Teil der beabsichtigten Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung VKH bewilligt. Erscheint das beabsichtigte Verfahren nur teilweise aussichtsreich, so wird das Gericht auch nur teilweise VKH bewilligen und der Rechtsanwalt wird nur insoweit beigeordnet, wie auch VKH bewilligt wurde.
Rz. 288
Beispiel
Gegen den Antragsgegner ist ein Verfahren auf Zahlung von Zugewinnausgleichsansprüchen in Höhe von 25.000,00 EUR anhängig. Das Familiengericht bewilligt dem Antragsgegner VKH wegen eines Teilbetrages in Höhe von 5.000,00 EUR und ordnet ihm insoweit Rechtsanwalt F bei. Im Übrigen wird die weitere Bewilligung von VKH mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Rechtsanwalt F kann nun auch nur Gebühren aus einem Wert von 5.000,00 EUR von der Staatskasse erstattet verlangen, denn nur insoweit ist VKH bewilligt worden.
Rz. 289
Praxistipp
Bei teilweiser Bewilligung von VKH dürfen Differenzvergütungsansprüche gegenüber dem Mandanten geltend gemacht werden, soweit der Gegenstand nicht von VKH umfasst war.
Rz. 290
Wie im Einzelnen in einem solchen Fall mit dem Mandanten abzurechnen ist, ist strittig. Es soll hier die in der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung vermittelt werden. Da die Rechtsprechung sich auf ein Urteil des BGH stützt, wird auf die anderen Berechnungsmethoden zur Vermeidung von Verwirrung nicht näher eingegangen. Unstreitig erhält der Anwalt zunächst die Vergütung aus der Staatskasse nach dem bewilligten Wert.[324]
Die Abrechnung hat wie folgt zu geschehen:[325]
Rz. 291
Beispiel
Verfahrensgebühr
▪ | 1,3 Wahlanwaltsgebühr aus dem Gesamt-Gegenstandswert |
▪ | abzüglich 1,3 Wahlanwaltsgebühr aus dem Teil des Gegenstandswertes, wegen welchem dem Antragsteller VKH bewilligt worden ist. |
Das Ergebnis ergibt den Betrag, den der Mandant zu tragen hat. Diese Art der Berechnung ist für jede entstandene Gebühr vorzunehmen. Neben diesen Gebühren erhält der Rechtsanwalt selbstverständlich die Gebühren aus dem "bewilligten Wert" von der Staatskasse erstattet. Diese Gebühren sind der Tabelle zu § 49 zu entnehmen. Zu beachten ist, dass der Rechtsanwalt zwar nur die Gebühren nach der Tabelle zu § 49 RVG aus der Staatskasse erstattet erhält, gegenüber der Abrechnung mit dem Mandanten jedoch eine Gebühr nach § 13 RVG in Abzug bringen muss. Würde er nur die § 49-er Gebühr abziehen, würde er über diesen Weg die Abrechnungssperre aus dem VKH-Wert nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO umgehen.
Rz. 292
Musterrechnung 8.9: Teilweise Bewilligung von VKH – Durchführung Verfahren wegen vollem Betrag – Abrechnung mit dem Mandanten
Herr M. möchte Zugewinnausgleichsansprüche in Höhe von 37.800,00 EUR gerichtlich geltend machen. Er beauftragt Rechtsanwalt K, ihn zu vertreten und den gesamten Anspruch durchzusetzen, unabhängig davon, ob und ggf. in welchem Umfang ihm VKH bewilligt wird. Das Familiengericht gewährt wegen eines Teilbetrages in Höhe von 10.000,00 EUR VKH. Es wird streitig verhandelt. Im Anschluss an eine Beweisaufnahme verkündet das Gericht einen Beschluss, wonach der Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet wird. Rechtsanwalt K hat folgenden Gebührenanspruch gegen seinen Mandanten:
1. Abrechnung gegenüber dem Mandanten (§ 13 RVG):
1,3 Verfahrensgebühr aus 37.800,00 EUR Wahlanwaltsgebühr Nr. 3100 VV RVG |
1.452,10 EUR |
abzüglich 1,3 Verfahrensgebühr aus 10.000,00 EUR Wahlanwaltsgebühr Nr. 3100 VV RVG./. |
798,20 EUR |
Restbetrag Verfahrensgebühr | 653,90 EUR |
1,2 Terminsgebühr aus 37.800,00 EUR Wahlanwaltsgebühr Nr. 3104 VV RVG |
1.340,40 EUR |
abzüglich 1,2 Terminsgebühr aus 10.000,00 EUR Wahlanwaltsgebühr Nr. 3104 VV RVG./. |
736,80 EUR |
Restbetrag Terminsgebühr | 603,60 EUR |
Zwischensumme | 1.257,50 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 238,93 EUR |
Summe | 1.496,43 EUR |
(Auslagenpauschale rechnet Rechtsanwalt K mit der Staatskasse ab, in jedem Rechtszug nur einmal, anders bei Einzelberechnung, wenn gesondert Auslagen auf Wahlanwaltsgebühren entstehen).
Gegenüber der Staatskasse macht Rechtsanwalt K noch geltend:
2. Abrechnung gegenüber Staatskasse
Gegenstandswert: 10.000,00 EUR
1,3 Verfahrensgebühr aus 10.000,00 EUR §§ 2 Abs. 2, 49 RVG, Nr. 3100 VV RVG |
440,70 EUR |
1,2 Terminsgebühr aus 10.000,00 EUR §§ 2 Abs. 2, 49 RVG, Nr. 3104 VV RVG |
406,80 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 867,50 EUR |
19 % USt., Nr. 7008 VV RVG | 164,83 EUR |
Summe | 1.032,33 EUR |
Gegenprobe:
die Verfahrensgebühr, die Rechtsanwalt K von seinem Mandanten erhält, beträgt | 653,90 EUR |
die Verfahrensgebühr, die von der Staatskasse erstattet wird, beträgt | 440,70 EUR |
Zusammen | 1.094,60 EUR |
addiert sind diese Gebühren nicht höher als eine 1,3 Gebühr aus dem Gesamtwert
(1,3 aus 37.800,00 EUR = 1.452,10 EUR, § 15 Abs. 5 RVG).
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