Rz. 320
Für die Verfahrenskostenhilfe werden die §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 ZPO für anwendbar erklärt, § 76 Abs. 2 FamFG, für Ehe- und Familienstreitsachen gelten diese Bestimmungen über den Verweis in § 113 Abs. 1 FamFG ebenso. Wird die VKH versagt, ein Anwalt nicht oder nur eingeschränkt beigeordnet oder aber werden die Ratenzahlungen zu hoch angesetzt, kann gegen diesen Beschluss die sofortige Beschwerde durch den Antragsteller, erhoben werden, dies gilt jedoch nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag (600,00 EUR) nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Frist für die sofortige Beschwerde (Notfrist) beträgt 1 Monat (nicht wie sonst 2 Wochen), § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.
Rz. 321
Die Staatskasse hat ein eigenes Beschwerderecht aus § 127 Abs. 3 ZPO, wenn VKH bewilligt wurde aber weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind, §§ 127 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 ZPO; die Beschwerdefrist beträgt hier ebenfalls einen Monat (Höchstfrist 3 Monate ab Verkündung); sie ist eine Notfrist, die mit Bekanntgabe des Beschlusses zu laufen beginnt, § 127 Abs. 3 S. 3 u. 4 ZPO.
Rz. 322
Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, kann diese zum BGH eingelegt werden, §§ 76 Abs. 1, 113 Abs. 1 FamFG, § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO, § 133 GVG; die Frist beträgt einen Monat (Notfrist), § 575 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Rz. 323
Für dieses Beschwerdeverfahren erhält der RA gemäß Nr. 3500 VV RVG eine 0,5 Verfahrensgebühr, unabhängig davon, ob ihm im Hauptverfahren Gebühren zustehen oder nicht. Diese Gebühren sind vom Mandanten als Auftraggeber nach der Tabelle zu § 13 RVG zu bezahlen.
Rz. 324
Praxistipp
Der Auftraggeber sollte hierauf hingewiesen werden, ebenso darauf, dass sich die Vergütung nach dem Gegenstandswert richtet, § 49b Abs. 5 BRAO.
Rz. 325
Dabei stellt die fehlende Zahlungsfähigkeit des Mandanten den Rechtsanwalt nicht selten vor ein Problem. Da es ein gerichtliches Verfahren ist, darf er eigentlich auf die gesetzlichen Gebühren nicht verzichten (jedenfalls nicht generell – Ausnahme: Einzelfall!), § 49b Abs. 1 BRAO. VKH für das Beschwerdeverfahren gibt es aber nicht, auch dann nicht, wenn die Staatskasse vorher die beantragte VKH zu Unrecht abgelehnt hat. Nach Ansicht der Verfasserin sollte die Staatskasse VKH für das Beschwerdeverfahren dann bewilligen, wenn diese zuvor zu Unrecht versagt wurde. Der Gesetzgeber ist gefordert, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen.
Rz. 326
Gegen die unterlassene Beiordnung (nicht nur gegen die Ablehnung der VKH) kann ebenfalls sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Zitat
"1. In einem Verfahren der einstweiligen Anordnung über Umgang ist die sofortige Beschwerde eines Beteiligten gegen die unterlassene Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Verfahrenskostenhilfeverfahren statthaft und zulässig. (amtlicher Leitsatz)"
2. Die verfahrensrechtlichen Besonderheiten einer einstweiligen Anordnung, die Betroffenheit mehrerer Kinder in unterschiedlichen Altersstufen und die fehlende Möglichkeit der Inanspruchnahme professioneller Hilfe durch das Jugendamt (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII) können für die Erforderlichkeit zur Beiziehung eines Rechtsanwalts sprechen.“ (amtlicher Leitsatz)
Rz. 327
Da im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren keine streitabhängigen Gerichtskosten anfallen, sondern vielmehr Festgebühren, ist der Wert nach § 33 RVG für die Berechnung der Anwaltsgebühren auf Antrag des Anwalts festzusetzen. Die Beschwerdefrist gegen diese Wertfestsetzung beträgt hier 2 Wochen, § 33 Abs. 3 S. 3 RVG, beginnt mit der Zustellung der Entscheidung zu laufen und kann nur eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt, § 33 Abs. 3 S. 1 RVG. Zur Wertfestsetzung nach § 33 RVG siehe auch § 4 Rdn 260, 271, 660, 674 ff.
Rz. 328
Der auf Antrag festzusetzende Gegenstandswert im VKH-Beschwerdeverfahren bestimmt sich nicht nach dem Interesse des Klägers an der Freistellung von den Prozesskosten erster Instanz, sondern nach dem für die Hauptsache erster Instanz maßgebenden Wert.
Rz. 329
Das gilt auch im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung. Die hohe Wertfestsetzung liegt darin begründet, dass die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aus Sicht des Antragstellers notwendig ist, um das Verfahren überhaupt führen zu können.
Rz. 330
Etwas anderes gilt dann, wenn die bedürftige Partei die Beschwerde darauf beschränkt, dass das Gericht die Bewilligung jedoch insoweit beschränkt hat, dass der beigeordnete Anwalt aus der Landeskasse lediglich eine 0,3 Erhöhung gem. Nr. 1008 VV-RVG erhält, in diesem Fall bestimmt sich der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht nach dem Wert der Hauptsache, sondern vielmehr nach dem Betrag der Vergütung, die die Landeskasse übernehmen soll, so der BGH, der jedo...