Rz. 132
Fraglich ist darüber hinaus, ob die fehlende Stellungnahme im VKH-Prüfungsverfahren eine Mutwilligkeit darstellt. Eine Untätigkeit im VKH-Prüfungsverfahren kann sich für den Antragsgegner rächen, wenn er im späteren Hauptsacheverfahren selbst VKH beantragt. Hier wird ihm die fehlende Stellungnahme im VKH-Prüfungsverfahren möglicherweise als Mutwilligkeit ausgelegt.
Zitat
"1. Unterlässt es der Antragsgegner anlässlich der Prüfung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zugunsten des Antragstellers ohne triftigen Grund, in einer rechtzeitigen Stellungnahme Einwendungen geltend zu machen, mit denen er ohne weiteren Aufwand ein Hauptsacheverfahren verhindern könnte, so ist seine spätere entsprechende Rechtsverteidigung als verfahrenskostenhilferechtlich mutwillig i.S.v. § 114 ZPO, § 113 Abs. 1 FamFG zu beurteilen."
2. Dies gilt insbesondere, wenn er materiell-rechtlich zu entsprechender Auskunft verpflichtet ist oder ihm gegenüber einer Inanspruchnahme eine Darlegungslast obliegt, deren Verletzung der Gesetzgeber – wie etwa in § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG oder § 93d ZPO a.F. – ausdrücklich im Rahmen der Kostenentscheidung sanktioniert.“
Rz. 133
Die Gerichte sind unterschiedlicher Auffassung.
Keine Mutwilligkeit liegt vor,
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wenn der Antragsgegner keine Stellung nimmt, im gerichtlichen Verfahren dann selbst VKH begehrt |
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wenn der Antragsgegner nicht anwaltlich vertreten ist. |
Rz. 134
Mutwilligkeit liegt vor,
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wenn der Antragsgegner zum VKH-Gesuch der Gegenseite erklärt hat, keine Erklärung abzugeben. |
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wenn der Antragsgegner es ohne triftigen Grund unterlässt, anlässlich der Prüfung der Bewilligung von VKH zugunsten des Antragsstellers in einer rechtzeitigen Stellungnahme Einwendungen geltend zu machen, mit denen er ohne besonderen Aufwand (z.B. wegen vorhandener vorgerichtlicher Anwaltsschriftsätze oder eigener Verteidigungsschreiben oder wegen einfacher Übermittlung von Ablichtungen vorhandener Unterlagen) seine gerichtliche Inanspruchnahme zu verhindern. |
Rz. 135
Allerdings wird hierbei m.E. nicht berücksichtigt, dass der Antragsgegner dann auf seinen Kosten sitzen bleibt, wenn dem Antragsteller VKH nicht bewilligt wird, der Antragsteller auf die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens verzichtet und der Antragsgegner sich im VKH-Prüfungsverfahren von einem Anwalt vertreten lassen hat. Dann ist nach Nr. 3335 VV RVG eine 1,0 Verfahrensgebühr nach der Tabelle zu § 13 RVG entstanden, auf deren Abrechnung der Anwalt auch nicht generell verzichten darf, § 49b Abs. 1 BRAO. Es müsste daher im Hinblick auf diese Kostenfolgen dem Antragsgegner offen stehen, im VKH-Prüfungsverfahren Stellung zu nehmen, wenn er hierzu anwaltlicher Hilfe bedarf, auch wenn für das VKH-Verfahren Anwaltszwang gem. §§ 113 Abs. 1, 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 117 Abs. 1 S. 1, 78 Abs. 3 ZPO nicht besteht.