Rz. 159

Ist die Erfolgsaussicht im Zeitraum zwischen dem Eingang des Verfahrenskostenhilfeantrags und dem Eintritt der Bewilligungsreife weggefallen, kann möglicherweise die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht mehr in Betracht kommen.[228] Ist aber die Erfolgsaussicht während des laufenden Verfahrens entfallen, weil das Gericht verzögert entschieden hat, hindert dies die VKH nicht.[229]

 

Rz. 160

Entscheidet das Gericht erst nach Erledigung des Rechtsstreits über die VKH, ist diese zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den Antrag vorgelegen haben.[230]

 

Rz. 161

 

Praxistipp

Anwälte sollten ihre Mandanten unbedingt darauf hinweisen, dass die Frage der Mutwilligkeit und der Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife zu beantworten ist. Verzögert der Mandant daher durch fehlende Übermittlung aller Unterlagen die Entscheidung, hat er es selbst zu vertreten, wenn sich die Umstände bis dahin zu geändert haben, dass das Gericht zu einer für ihn negativen Entscheidung kommt.

[229] BGH, Beschl. v. 7. 3.2012 - XII ZB 391/10, NJW 212, 1964.

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