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Mit dieser neuen Gesetzesfassung ist indessen nicht geklärt, wie das Gericht vorzugehen hat, wenn zwar Anspruch auf eine Regelung, etwa eine Gebrauchsregelung nach § 19 Abs. 1 WEG besteht, für ihre Ausgestaltung jedoch verschiedene Möglichkeiten bestehen. Obwohl § 21 Abs. 8 WEG a.F. sprachlich und systematisch wenig überzeugend gefasst war, ließ sich dieser Vorschrift nicht nur, worauf die Gesetzesmaterialien abstellen, die Möglichkeit entnehmen, dass das Gericht insgesamt, also über das "Ob" und das "Wie" der Beschlussfassung entscheiden konnte. Die Hauptbedeutung von § 21 Abs. 8 WEG a.F. lag darin, dass sie es dem Kläger ermöglichte, einen offenen Antrag auf Entscheidung nach billigem Ermessen des Gerichtes zu stellen. Nach der ersatzlosen Streichung von § 21 Abs. 8 WEG a.F. bleibt offen, wie der Kläger nun vorzugehen hat. Der bloße Hinweis der Gesetzesmaterialien darauf, dass sich das Ermessen des Gerichtes aus materiellem Recht ergibt, hilft weder diesem noch dem Kläger. Nach allgemeinem Zivilprozessrecht wäre die frühere Möglichkeit, (hilfsweise) eine Entscheidung nach billigem Ermessen des Gerichtes zu beantragen, schlicht ein unbestimmter und daher unzulässiger Antrag. Stellt der Kläger, was das neue Recht nicht vorsieht, einen solchen Antrag nicht, kann gerade die dem Gericht eingeräumte Ermessensausübung zur Klageabweisung insgesamt führen, wenn es einen Anspruch auf eine Beschlussfassung dem Grunde nach zwar bejaht, aber den konkret beantragten Beschluss für weniger sachdienlich hält als eine andere Möglichkeit.

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