Rz. 68
Mit der Aufhebung des § 21 Abs. 8 WEG a.F. verwirft der Gesetzgeber die Auffassung des BGH zum alten Recht, wonach das Gericht nach § 21 Abs. 8 WEG a.F. auch Vereinbarungen ersetzen durfte.[67] § 44 Abs. 1 S. 2 WEG erlaubt nur noch die Ersetzung von Beschlüssen durch das Gericht. Der Anspruch auf Ersetzung von Vereinbarungen ist im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG gegen diejenigen Wohnungseigentümer durchzusetzen, die dem Abschluss einer Vereinbarung nicht zugestimmt haben.[68] Dabei muss der Kläger versuchen, durch Hilfsanträge dem Risiko zu entgehen, dass das Gericht zwar einen Anspruch dem Grunde nach bejaht, aber nicht auf die konkret eingeklagte Vereinbarung.
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