Rz. 41

Wie § 27 Abs. 1 Nr. 7 WEG a.F. verlangt § 44 Abs. 2 S. 2 WEG mit der Bekanntgabe der Erhebung einer Klage nur eine Erstinformation, keine umfassende Mitteilungspflicht über den jeweiligen Stand des Prozesses. Die Bekanntgabe nach § 44 Abs. 2 S. 2 WEG will also wie die Vorgängernorm sicherstellen, dass die Wohnungseigentümer Kenntnis von einer Beschlussklage erlangen. Gerade im Hinblick auf die Bindungswirkung gegen alle Wohnungseigentümer gemäß § 44 Abs. 3 WEG soll die Möglichkeit ihrer frühzeitigen Beteiligung am Rechtsstreit sichergestellt sein.[37] Es genügt daher die Mitteilung, dass ein zu nennender Wohnungseigentümer einen bestimmten Beschluss anficht bzw. die Ersetzung eines Beschlusses begehrt. Diese Mitteilung versetzt die Wohnungseigentümer in die Lage, sich beim Verwalter über den jeweiligen Verfahrensstand zu informieren. Darüber hinaus hat dieser die Wohnungseigentümer im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung über den Gang des Verfahrens zu unterrichten, insbesondere dann, wenn wichtige prozessuale Entscheidungen, etwa über Rechtsmittel anstehen.

[37] Hierauf verweisen die Materialien (BT-Drucks 19/18791, S. 81) zu Recht.

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