1. Fortführung des alten Rechtes
Rz. 7
Nach Bekunden der Gesetzesmaterialien will die neue Fassung der Zuständigkeitsvorschrift im Wesentlichen die Rechtspraxis nach früherem Recht fortsetzen. Es bleibt also insbesondere bei der weiten Handhabung der Vorschrift. So erfasst § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG etwa den Streit mit ausgeschiedenen Wohnungseigentümern, mit Verwaltungsbeiräten, die nicht (mehr) Wohnungseigentümer sind und mit Dritten nach Abtretung wohnungseigentumsrechtlicher Forderungen. Anders als der Gerichtstand nach § 43 Abs. 1 WEG begründet das Vorliegen einer Streitigkeit nach § 43 Abs. 2 WEG eine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtes der belegenen Sache.
2. Erweiterung durch § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG
a) Streitigkeiten um das sachenrechtliche Grundverhältnis
Rz. 8
Durch den Wegfall der Formulierung in § 43 Nr. 1 WEG a.F., wonach es sich um Rechte "aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums" handeln musste, wollte der Gesetzgeber die Streitigkeiten aus dem so genannten sachenrechtlichen Grundverhältnis nunmehr der Zuständigkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG zuweisen. Denn in diesen Fällen streiten die Wohnungseigentümer nicht um Rechte aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, etwa über Umfang und Gegenstand von Sonder- und Miteigentum, sondern um Vorfragen, weshalb man diese Streitigkeiten nicht § 43 Nr. 1 WEG a.F. zuordnete. Die mit dem Wegfall des Passus "aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums" verbundene Umorientierung ist im Hinblick auf die auch hier maßgeblichen wohnungseigentumsrechtlichen Fragen sicher zu begrüßen, zumal bisweilen sogar streitig war, wann eine Auseinandersetzung um das sachenrechtliche Grundverhältnis überhaupt vorlag.
b) Streitigkeiten um das Gemeinschaftsvermögen
Rz. 9
Die neue Fassung des § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG erweist sich auch insoweit als glücklich, als die bisherige Beschränkung auf Rechte aus dem gemeinschaftlichen Eigentum auch in anderer Hinsicht zu eng war. Denn ein ganz ähnlicher Streit konnte auch über die Nutzung des Gemeinschaftsvermögens, etwa eines von der Wohnungseigentümergemeinschaft erworbenen Grundstücks zwecks Erweiterung des knappen Parkraums entstehen. Nachdem auf die Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens in § 9a Abs. 3 WEG nun die Regelungen zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums anwendbar sind, war es nur folgerichtig, auch Streitigkeiten aus beiden Bereichen demselben Regime zu unterwerfen, was durch die Neufassung von § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG nun gewährleistet ist.