Rz. 95

Zudem kann in dem Gesellschaftsvertrag eine die Gründungsgesellschafter begünstigende Entnahmeregelung enthalten sein.

 

Rz. 96

Muster 8.7: Entnahmerecht

 

Muster 8.7: Entnahmerecht

§ _________________________

Entnahmen

(1) Zur Bildung einer angemessenen Rücklage werden mindestens 15 % des Überschusses der gesamthänderisch gebundenen Rücklage zugeführt, solange und soweit die Gesellschafter nicht mit einer Mehrheit von 75 % der vorhandenen Stimmen eine abweichende Regelung beschließen.

(2) Der verbleibende Überschuss wird dem Privatkonto des jeweiligen Gesellschafters gutgeschrieben und kann entnommen werden, wenn die Gesellschafter nicht mit einfacher Mehrheit etwas anderes beschließen. Bei dem Gesellschafterbeschluss über die Entnahmen von dem Privatkonto ist die Ertrags- und Liquiditätslage der Gesellschaft sowie evtl. bereits existierende Vereinbarungen über die Rückführung von Darlehen zu berücksichtigen. Jeder Gesellschafter kann von seinem positiven Privatkonto stets mindestens die auf seinen Gewinnanteil entfallende Steuerbelastung zum Höchststeuersatz entnehmen.

(3) M und F können aus der Gesellschaft bis zu ihrem Tode monatlich einen Betrag von insgesamt bis zu _________________________ EUR entnehmen, wobei diese Entnahme von deren Privatkonto erfolgt. Sollte kein ausreichendes Guthaben auf dem Privatkonto bestehen, erteilen die Gesellschafter bereits jetzt ihre Zustimmung zur Gewährung eines entsprechenden Gesellschafterdarlehens an M und F. Nach dem Tode eines Ehegatten kann der überlebende Ehegatte eine Entnahme von bis zu _________________________ EUR alleine tätigen.

 

Rz. 97

Es sind auch Regelungen denkbar, wonach Gesellschafter bis zu einem bestimmten Alter nur mit Zustimmung mindestens eines Elternteils Entnahmen tätigen dürfen. Bei einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG ist jeweils mit dem Steuerberater für den konkreten Einzelfall zu klären, ob die Entnahmebeschränkung schädlich für die steuerliche Mitunternehmereigenschaft ist.

 

Rz. 98

Muster 8.8: Entnahmebeschränkung

 

Muster 8.8: Entnahmebeschränkung

Gesellschafter, die noch nicht dass 30. Lebensjahr vollendet haben, können Entnahmen immer nur mit Zustimmung von mindestens einem Elternteil vornehmen. Die auf den Gewinnanteil entfallende Steuerbelastung kann auch ohne Zustimmung entnommen werden.

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