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Die Kinder und Enkelkinder werden nach der Gründung des Familienpools und nach der Einlage oder Einbringung bzw. dem Verkauf der Immobilien durch Anteilsübertragung in Höhe der noch nicht ausgenutzten Schenkungsteuerfreibeträge beteiligt. Wenn Ehegatten zur optimalen Ausnutzung der Schenkungsteuerfreibeträge kapitalmäßig an dem Familienpool beteiligt werden sollen, erfolgt diese Beteiligung vorher durch Übertragung von Teilkommanditanteilen. Dies kann z.B. auch im Rahmen einer sog. Güterstandsschaukel erfolgen.

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