Rz. 12
Eine weitere Vereinfachung enthält das Beurkundungsgesetz in § 14 BeurkG: Wenn Bilanzen, Inventare, Nachlassverzeichnisse oder sonstige Bestandsverzeichnisse über Sachen, Rechte und Rechtsverhältnisse in ein Schriftstück aufgenommen werden, auf das in der Niederschrift verwiesen und ihr beigefügt wird, brauchen diese nicht vorgelesen zu werden, wenn die Beteiligten darauf verzichten.
Das Gleiche gilt für Erklärungen, die anlässlich der Bestellung einer Hypothek/Grundschuld/Rentenschuld/Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts an Luftfahrzeugen aufgenommen werden und nicht im Grundbuch/Schiffsregister/Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen selbst anzugeben sind.
Rz. 13
Das Schriftstück, das nach § 14 BeurkG nicht vorgelesen werden muss, soll den Beteiligten zur Kenntnisnahme vorgelegt und von ihnen unterschrieben werden. Besteht das Schriftstück aus mehreren Seiten, soll jede Seite von ihnen unterzeichnet werden. Bei der Verweisung soll der Notar in seiner Niederschrift festhalten, dass die Beteiligten auf das Vorlesen verzichtet haben und dass ihnen das beigefügte Schriftstück zur Kenntnisnahme vorgelegt worden ist.
Rz. 14
§ 14 BeurkG wird ebenfalls durch den Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung verändert. Zur künftigen Rechtslage siehe Rdn 21 ff.
Rz. 15
Formulierungsvorschlag für eine Verweisung nach § 14 BeurkG
Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen
Muster 8.2: Verweisung nach § 14 BeurkG
Auf die diesem Protokoll beigefügte Bilanz (Anlage _________________________) und das beigefügte Inventarverzeichnis (Anlage _________________________) wird nach § 14 BeurkG verwiesen.
Die Anlagen _________________________ und _________________________ wurden den Beteiligten zur Kenntnisnahme vorgelegt und von ihnen auf jeder Seite unterzeichnet. Die Beteiligten verzichteten auf das Vorlesen der Anlagen _________________________ und _________________________.
Rz. 16
Gegenstand einer Verweisung nach § 14 BeurkG können z.B. bei einem Unternehmenskaufvertrag sein:
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das Verzeichnis über mitverkaufte Gegenstände, etwa ein Warenlager, Inventar oder Betriebsgegenstände, eine Liste über Arbeitnehmer, eine Liste über Kunden, eine Auflistung bestehender Verträge, die der Erwerber übernimmt, eine Auflistung bestehender Forderungen, eine Auflistung ungewisser Forderungen, eine Liste über bestehende Rechte der Gesellschaft. |
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Gewinn- und Verlustrechnungen sind auch beifügungsfähige Bestandsverzeichnisse, ebenso Anhänge zu Jahresabschlüssen. |
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Erbauseinandersetzungsverträge oder Erbteilkaufverträge können i.S.v. § 14 BeurkG Verzeichnisse über den noch vorhandenen Nachlassbestand beigefügt werden, die ein Miterbe zu Alleineigentum erhält. |
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Vorsorgende Eheverträge oder auch Scheidungsfolgenvereinbarungen können als Anlagen Vermögensverzeichnisse oder Verzeichnisse über Hausratsgegenstände enthalten, auf die gem. § 14 BeurkG verwiesen wird. |
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Bei einer Teilungserklärung nach §§ 3 oder 8 WEG können Miteigentumsanteile und die zugeordneten Sondereigentumseinheiten allerdings nicht als "Bestand" in eine Anlage ausgegliedert werden, auf die nach § 14 BeurkG verwiesen wird. |
Rz. 17
Änderungen der notariellen Verweisungen durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Präsenzbeurkundung
Der Gesetzgeber führt eine elektronische Präsenzbeurkundung ein. Der Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung wurde am 17.6.2024 in erster Lesung beraten und zur weiteren Beratung in die Ausschüsse überwiesen, wobei der Rechtsausschuss federführend ist.
Rz. 18
Derzeit (Stand: August 2024) sieht der Gesetzentwurf vor, dass die bisher in § 13a BeurkG (eingeschränkte Beifügungs- und Vorlesepflicht) geregelte Bestimmung zur Verweisungsurkunde (Bezugsurkunde) künftig in § 13c BeurkG-E geregelt wird. Die zurzeit noch gültige Bestimmung des § 13a BeurkG wird aber nicht "1:1" in den neuen § 13c BeurkG-E verlagert, sondern leicht verändert. Die Veränderungen sollen bewirken, dass künftig eine Bezugnahme auf elektronische Dokumente möglich ist. Dies geschieht durch eine Modifizierung des § 13c Abs. 1 BeurkG-E, sodass der dritte Satz künftig lautet: "Der Notar soll nur beurkunden, wenn für die Beteiligten die andere Niederschrift zumindest in beglaubigter Abschrift bei Beurkundung einsehbar ist".
§ 13c Abs. 2 und 3 BeurkG-E entsprechen der alten bzw. derzeit noch gültigen Regelung des § 13a Abs. 2 und 3 BeurkG.
Rz. 19
§ 13c BeurkG-E lautet künftig (Stand 17.6.2024):
(1) Wird in der Niederschrift auf eine andere notarielle Niederschrift verwiesen, die nach den Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen errichtet worden ist, so braucht diese nicht vorgelesen zu werden, wenn die Beteiligten erklären, dass ihnen der Inhalt der anderen Niederschrift bekannt ist, und sie auf das Vorlesen verzichten. Des soll in der Niederschrift festgestellt werden. Der Notar soll nur beurkunden, wen...