Rz. 57

Nach der einstweiligen Einstellung des Versteigerungsverfahrens muss jeder betreibende Gläubiger darauf achten, dass er selbst die Fortsetzung seines Verfahrens beantragt.

 

Rz. 58

Nach § 30f Abs. 3 ZVG ist die einstweilige Einstellung nach § 30d Abs. 4 ZVG wieder aufzuheben, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgenommen oder abgewiesen wurde. Sie ist weiter wieder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die einstweilige Einstellung fortgefallen sind oder wenn die angeordneten Auflagen von dem vorläufigen bzw. endgültigen Insolvenzverwalter nicht beachtet wurden, § 30f Abs. 2 S. 1, Abs. 1 ZVG.

 

Rz. 59

 

Hinweis

Jeder Fortsetzungsantrag, § 31 Abs. 1 S. 1 ZVG, muss binnen sechs Monaten gestellt werden, da anderenfalls das Zwangsversteigerungsverfahren für den jeweiligen Gläubiger aufzuheben ist, § 31 Abs. 1 S. 2 ZVG. Den Fristbeginn im Einzelnen regelt § 31 Abs. 2 ZVG.

 

Rz. 60

Das Versteigerungsgericht hat den betreibenden Gläubiger auf den Fristbeginn unter Bekanntgabe der Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufes hinzuweisen, § 31 Abs. 3 ZVG. Ohne diese Belehrung beginnt die Frist nicht zu laufen.

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