Rz. 248

Im Gegenzug zu der Begründung der Anrechte für den Ausgleichspflichtigen wird das ausgeglichene Anrecht des Ausgleichspflichtigen entsprechend gekürzt. Außerdem verringert sich das Anrecht um die Hälfte der Teilungskosten (§ 13 VersAusglG, zu Einzelheiten siehe unten Rdn 302 ff.). Die Kürzung wird mit der Rechtskraft der Scheidung bzw. der Rechtskraft der Entscheidung in der Versorgungsausgleichssache (je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt) wirksam und vermindert die Rente (sofern sie schon gezahlt wird) von dem darauf folgenden Monat an. Ein Rentnerprivileg gibt es in den Fällen des internen Ausgleichs nicht mehr. Zu dem, einem Rentnerprivileg ähnelnden, Privileg für Soldaten im Ruhestand siehe Rdn 322.

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