Rz. 305
Der Versorgungsträger darf die Kosten der Teilung mit den Anrechten der Eheleute verrechnen, soweit diese Kosten angemessen sind. Dass er das darf, bedeutet nicht, dass er das muss. Macht er (im Verfahren) keine Kosten geltend, bleibt es dabei, dass er selbst sie trägt.
Rz. 306
Verrechnungsfähig sind damit nach dem klaren Wortlaut der Norm nur die Kosten der Teilung. Das sind solche Kosten, die gerade dadurch entstehen, dass ein bestehendes Rentenkonto wegen der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in zwei Konten aufgeteilt werden muss.
Rz. 307
Praxistipp
Nicht verrechnungsfähig sind dagegen die Kosten
▪ | der Auskunft nach § 4 VersAusglG, |
▪ | der Ermittlung des Ehezeitanteils, |
▪ | der Auskunft nach § 220 FamFG, |
▪ | für die Erläuterung des Teilungsvorschlags nach § 220 Abs. 4 Satz 2 FamFG. |
Rz. 308
Im Fall der Verrechnung von gleichartigen Anrechten (§ 10 Abs. 2 VersAusglG) ist zu beachten, dass es nur zur Aufteilung eines Anrechts kommt, nämlich des Anrechts des Ehegatten, das höher ist als das des anderen. In diesem Fall dürfen auch die Teilungskosten nur in Bezug auf das Anrecht geltend gemacht werden, welches tatsächlich geteilt wird.[209] Dass durch diese Teilung tatsächlich zwei Anrechte ausgeglichen werden, ist irrelevant.
Rz. 309
Beispiel
M hat ein Anrecht in einer kapitalgedeckten privaten Altersversorgung i.H.v. 20.000 EUR, seine Frau F ein gleich ausgestaltetes Anrecht bei der gleichen Versicherung i.H.v. 10.000 EUR. Beide Anrechte werden zur Realisierung des internen Ausgleichs saldiert, weil es sich um Anrechte gleicher Art handelt. Teilungskosten entstehen beim Versorgungsträger deswegen nur aufseiten von M, der von seinem Anrecht 5.000 EUR abgeben muss; denn vom Anrecht von F wird nichts genommen, sodass für dieses Anrecht gar keine Teilungskosten anfallen, die abgezogen werden könnten.
Rz. 310
Denkbar ist auch, dass die Teilungskosten eines Anrechts dann geringer sein können, wenn für den anderen Ehegatten schon bei dem betroffenen Versorgungsträger ein eigenes Konto besteht, auch wenn die Voraussetzungen für eine Saldierung nicht vorliegen, weil dann z.B. der Arbeitsaufwand in Bezug auf die Stammdaten entfällt.
Rz. 311
Die Kosten der Teilung müssen angemessen sein, d.h. sie müssen sich an dem üblichen Verwaltungsaufwand für diese Fälle orientieren. Wegen einer unzureichenden Organisation des Versorgungsträgers oder ähnlichem höhere Kosten gerade dieses Versorgungsträgers müssen außer Betracht bleiben. Für die Angemessenheit ist der Versorgungsträger darlegungs- und beweispflichtig.
Rz. 312
Fraglich ist, inwieweit die Kosten der Teilung pauschaliert werden können. Insoweit werden v.a. zwei Modelle vertreten: Zum einen wird vertreten, dass als pauschale Teilungskosten etwa 2–3 % des Deckungskapitals angesetzt werden können[210] oder aber ein fester Pauschalbetrag. Für die letzte Lösung spricht v.a., dass die Kosten der Teilung eines Kontos nicht davon abhängen können, welchen Bestand dieses Konto aufweist.[211]
Rz. 313
Immer dürfte eine Pauschale als Untergrenze zulässig sein, wenn sich diese Pauschale unter den tatsächlich entstehenden Kosten bewegt. So wie der Versorgungsträger gar keine Teilungskosten in Rechnung stellen muss, braucht er auch nicht die vollen Kosten anzusetzen. Derartige Ansätze kommen bei vielen Versorgungsträgern vor und bewegen sich dann im zweistelligen Bereich. Diese Pauschalen sind so niedrig, dass man sich über die Angemessenheit keine weiteren Gedanken mehr machen muss.
Rz. 314
Der BGH[212] und ihm folgend das Gros der Rechtsprechung[213] nimmt darüber hinaus an, dass gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung der Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes in Höhe von 2–3 % des ehezeitlichen Kapitalwerts eines Anrechts keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. In diesem Fall seien die pauschalen Teilungskosten für jedes Anrecht allerdings durch einen Höchstbetrag zu begrenzen, wobei ein Höchstbetrag von nicht mehr als 500 EUR in der Regel die Begrenzung auf einen im Sinne von § 13 VersAusglG angemessenen Kostenansatz gewährleiste. Macht der Versorgungsträger geltend, dass ein Höchstbetrag von 500 EUR für seine Mischkalkulation nicht auskömmlich ist und trägt er in diesem Zusammenhang zum durchschnittlich zu erwartenden Teilungsaufwand vor, hat sich die Angemessenheitsprüfung nach Ansicht des BGH daran zu orientieren, bis zu welchem Höchstbetrag der Versorgungsträger höherwertige Anrechte belasten muss, damit seine Mischkalkulation insgesamt aufgeht.
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