Rz. 377
Der externe Ausgleich ist im Interesse des Versorgungsträgers des Ausgleichspflichtigen angeordnet, nicht gegen seinen Willen mit dem geschiedenen Ehegatten des Ausgleichspflichtigen in ein Versorgungsverhältnis gezwungen zu werden und ist als Ausnahmefall des Wertausgleichs konzipiert (vgl. § 9 Abs. 3 VersAusglG). Die Voraussetzungen dieses Ausgleichs entsprechen damit zunächst weitgehend denen des internen Ausgleichs, dienen aber i.Ü. dem Schutz der beiden Eheleute: des Ausgleichsberechtigten davor, in eine Versorgung hineingezwungen zu werden, die er nicht will und die ihm keine angemessene Versorgung gewährleistet und des Ausgleichspflichtigen davor, dass ihm über den Verlust der Versorgungsanrechte hinausgehende finanzielle Nachteile entstehen und davor, dass der Ausgleichsberechtigte durch die Wahl des externen Ausgleichs das Verfahren verzögern kann.
Rz. 378
Praxistipp
Es müssen deswegen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit es zu einem externen Ausgleich kommt:
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die allgemeinen Voraussetzungen für den Ausgleich bei der Scheidung (siehe dazu Rdn 7 ff.), |
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Vorliegen eines der Fälle des § 14 Abs. 2 VersAusglG oder des an diesen anknüpfenden § 17 VersAusglG (siehe dazu Rdn 380), |
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Steuerneutralität des Ausgleichs bzw. Zustimmung des Ausgleichspflichtigen (siehe dazu Rdn 381 ff.), |
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Keine Unzulässigkeit der externen Teilung wegen Erreichens der Altersgrenze (siehe dazu Rdn 389 ff.), |
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Wahl einer Zielversorgung (siehe dazu Rdn 393 ff.), |
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Zustimmung des Zielversorgungsträgers (siehe dazu Rdn 418 ff.). |
a) Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für den Ausgleich bei der Scheidung
Rz. 379
Der externe Ausgleich hat zunächst die gleichen Voraussetzungen wie der interne Ausgleich, als alle allgemeinen Voraussetzungen für den Ausgleich bei der Scheidung vorliegen müssen. Erforderlich sind also:
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die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf den Versorgungsausgleich (Art. 17 Abs. 3 EGBGB, siehe dazu § 3 Rdn 31 ff.), |
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eine Ehe von ausreichender Dauer (§ 3 Abs. 3 VersAusglG, siehe dazu Rdn 13 ff.), |
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das Vorhandensein von Ehezeitanteilen (§ 2 VersAusglG, siehe dazu Rdn 26 ff.), |
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keine Geringwertigkeit der Ausgleichswerte bzw. der Differenz der Ausgleichswerte (§ 18 VersAusglG, siehe dazu Rdn 37 ff.) und |
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die Ausgleichsreife der Ehezeitanteile (§ 19 VersAusglG, siehe dazu Rdn 87 ff.). |
b) Vorliegen eines der Fälle des § 14 Abs. 2 VersAusglG
Rz. 380
Der externe Ausgleich ist die Ausnahmeform des Ausgleichs bei der Scheidung. Er kommt deswegen nur in Betracht, soweit er im Gesetz angeordnet ist (§ 9 Abs. 3 VersAusglG) oder von den Eheleuten vereinbart wurde (siehe dazu Rdn 469 ff.). Erforderlich ist deswegen grds., dass einer der in § 14 Abs. 2 VersAusglG geregelten Fälle vorliegt:
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eine Vereinbarung zwischen dem Ausgleichsberechtigten und dem Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, siehe dazu Rdn 341 ff.), |
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das einseitige Verlangen des Versorgungsträgers des Verpflichteten in Bagatellfällen (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG, siehe dazu Rdn 354 ff.) oder |
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das einseitige Verlangen des Versorgungsträgers des Verpflichteten bei betrieblichen Direktzusagen und Anrechten bei Unterstützungskassen (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG i.V.m. § 17 VersAusglG, siehe dazu Rdn 370 ff.). |
Zum externen Ausgleich öffentlich-rechtlicher Versorgungen nach § 16 VersAusglG, der ggü. diesem Ausgleich einige Besonderheiten aufweist, siehe unten, Rdn 451 ff.
c) Steuerneutralität des Ausgleichs bzw. Zustimmung des Ausgleichspflichtigen
Rz. 381
Altersversorgungen unterliegen seit einiger Zeit der nachgelagerten Besteuerung, d.h. die Beiträge können (zumindest teilweise) steuermindernd geltend gemacht werden. Im Gegenzug werden die Einnahmen aus diesen Versorgungen (also die aus ihnen fließenden Renten oder Kapitalleistungen) besteuert. Entsprechendes gilt, wenn aus einer solchen Versorgung Kapital entnommen wird, damit nicht ein Steuerpflichtiger die Besteuerung der Versorgungsleistungen dadurch umgehen kann, dass er sich kurz vor dem Leistungsfall Kapital aus der Versorgung auszahlen lässt.
Rz. 382
Beim externen Wertausgleich besteht aber gerade die Besonderheit darin, dass zugunsten des Ausgleichsberechtigten aus einer Versorgung Kapital entnommen wird, um daraus eine Versorgung aufzubauen oder zu erweitern, die für den Ausgleichsberechtigten das Altersrisiko absichert. An sich handelt es sich dabei um einen steuerpflichtigen Vorgang. Der Gesetzgeber hat aber hier berücksichtigt, dass die für den Ausgleichsberechtigten begründete Versorgung den gleichen Zwecken dient wie die Versorgung, aus welcher das Kapital entnommen wird. Eine Besteuerung der Entnahme findet deswegen nicht statt, wenn die Zielversorgung dieselben Steuerprivilegien genießt wie die ausgeglichene Ausgangsversorgung (vgl. § 3 Nr. 55b EStG).
Rz. 383
Um den Ausgleichspflichtigen nicht unangemessen zu benachteiligen, ordnet § 15 Abs. 3 VersAusglG an, dass entweder die Zielversorgung so beschaffen sein muss, dass die Zahlung des Kapitalbetrags an die gewählte Zielversorgung nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person führt oder dass der Ausgleichspflichtige der Wahl dieser Zielversorgung zustimmt. Das wird der Ausgleichspflichti...