Rz. 70

Die für den Ausschluss relevante Wertgrenze ergibt sich aus § 18 Abs. 3 VersAusglG. Der Wertunterschied ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt.

 

Rz. 71

Maßgebend ist immer die allgemeine Bezugsgröße. Auf die Bezugsgröße Ost kommt es auch in den reinen Ostfällen nicht an, da nur auf § 18 Abs. 1 SGB IV verwiesen wird und nicht auf § 18 Abs. 2 SGB IV. Die Werte liegen (bezogen auf den Ausgleichswert, also den halben Ehezeitanteil) im Jahr 2016 bei 29,05 EUR, soweit es um Rentenwerte geht und bei 3.486 EUR, soweit es auf Kapitalbeträge ankommt.

 

Rz. 72

Zu beachten ist, dass die Beträge nicht deckungsgleich sind, dass also ein anderes Kapital aufgewendet werden muss als das genannte, um ein Versorgungsanrecht in dieser Größenordnung zu erwerben. Der genannte Kapitalbetrag ist nur etwa halb so hoch wie der genannte Rentenbetrag. Wurden etwa im Jahr 2009 3.024 EUR als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, erwuchs daraus nur ein Rentenanrecht i.H.v. 13,38 EUR (und nicht i.H.v. 25,20 EUR[49]). Die Prob­lematik hat sich nicht verändert: 2016 beträgt der Schwellenwert auf Kapitalbasis 3.486 EUR. Zahlt man diesen Betrag als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung (allgemeine Versicherung West) ein, ergeben sich daraus 0,5140 Entgeltpunkte, denn ein Entgeltpunkt kostet im Jahr 2016 6.781,9.290 EUR. Daraus resultiert aber nur eine Rente i.H.v. 15,65 EUR (30,45 EUR × 0,5140) und nicht i.H.v. 29,05 EUR. Es ist daher von großer Bedeutung, ob auf den Grenzwert für Renten oder denjenigen für Kapitalwerte abzustellen ist.

 

Rz. 73

 

Übersicht über die Bagatellbeträge nach § 18 Abs. 3 VersAusglG

Jahr Bezugsgröße 1 % bei Rentenbetrag 120 % bei Kapitalwert
1990 3.290 DM 32,90 DM 3.948 DM
1991 3.360 DM 33,60 DM 4.032 DM
1992 3.500 DM 35 DM 4.200 DM
1993 3.710 DM 37,10 DM 4.452 DM
1994 3.920 DM 39,20 DM 4.704 DM
1995 4.060 DM 40,60 DM 4.872 DM
1996 4.130 DM 41,30 DM 4.956 DM
1997 4.270 DM 42,70 DM 5.124 DM
1998 4.340 DM 43,40 DM 5.208 DM
1999 4.410 DM 44,10 DM 5.292 DM
2000 4.480 DM 44,80 DM 5.376 DM
2001 4.480 DM 44,80 DM 5.376 DM
2002 2.345 EUR 23,45 EUR 2.814 EUR
2003 2.380 EUR 23,80 EUR 2.856 EUR
2004 2.415 EUR 24,15 EUR 2.898 EUR
2005 2.415 EUR 24,15 EUR 2.898 EUR
2006 2.450 EUR 24,50 EUR 2.940 EUR
2007 2.450 EUR 24,50 EUR 2.940 EUR
2008 2.485 EUR 24,85 EUR 2.982 EUR
2009 2.520 EUR 25,20 EUR 3.024 EUR
2010 2.555 EUR 25,55 EUR 3.066 EUR
2011 2.555 EUR 25,55 EUR 3.066 EUR
2012 2.625 EUR 26,25 EUR 3.150 EUR
2013 2.695 EUR 26,95 EUR 3.234 EUR
2014 2.765 EUR 27,65 EUR 3.318 EUR
2015 2.835 EUR 28,35 EUR 3.402 EUR
2016 2.905 EUR 29,05 EUR 3.486 EUR
 

Rz. 74

Der Rentenbetrag ist maßgeblich bei allen Anrechten, deren Ausgleichswert in Rentenbeträgen berechnet wird (vgl. § 5 Abs. 1 VersAusglG). Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 Vers­AusglG ist in diesem Fall nur Hilfsgröße; der Rentenwert geht daher vor. Da in der Auskunft des Versorgungsträgers beide Auskünfte erteilt werden, ist das relativ leicht zu bestimmen. Maßgebend ist der Rentenbetrag etwa bei Anrechten

der Beamtenversorgung,
der Abgeordnetenversorgung,
der meisten berufsständischen Versorgungen,
den Riester- und Rürup-Verträgen.
 

Rz. 75

Auf den Kapitalwert als maßgebende Größe kommt es bei allen anderen Versorgungen an, namentlich bei

der gesetzlichen Rentenversicherung (bei ihr sind Entgeltpunkte, nicht Rentenbeträge maßgebend),[50]
in der Altersversorgung der Landwirte (Maßgeblichkeit von Steigerungszahlen),[51]
in der Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes (Maßgeblichkeit von Versorgungspunkten),[52]
den meisten betrieblichen Altersversorgungen,
den Anrechten der privaten Altersvorsorge, die keine Riester- oder Rürup-Verträge sind.
[49] Damals maßgebender Wert.
[50] BGH FamRZ 2012, 513; BGH FamRZ 2012, 192; OLG Celle FamRZ 2010, 979, 980; OLG München FamRB 2010, 169; Bergner, FamFR 2010, 221, 224; Gutdeutsch, FamRZ 2010, 949, 950; Borth, FamRZ 2010, 1210, 1211.
[51] Gutdeutsch, FamRZ 2010, 949, 950.
[52] Gutdeutsch, FamRZ 2010, 949, 950.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge