Leitsatz (amtlich)
Ein Versorgungsträger, der sich mit seinem Rechtsmittel gegen einen Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten beider Ehegatten nach § 18 Abs. 1 VersAusglG wendet, ist beschwerdebefugt, wenn er das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift - Gleichartigkeit und geringfügige Ausgleichswertdifferenz der gegenüberzustellenden Anrechte - rügt.
Normenkette
FamFG § 59 Abs. 1; VersAusglG § 18
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 25.08.2011; Aktenzeichen 620 F 217/11) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig Hannover wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 25.8.2011 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (II des Tenors) wie folgt geändert:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung BraunschweigHannover (VersicherungsNr ...) zugunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 5,4753 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto Nr ... bei der Deutschen Rentenversicherung BraunschweigHannover, bezogen auf den 28.2.2011, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung BraunschweigHannover (VersicherungsNr ...) zugunsten des Ehemannes ein Anrecht i.H.v. 1,2756 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto Nr ... bei der Deutschen Rentenversicherung BraunschweigHannover, bezogen auf den 28.2.2011, übertragen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Beschwerdewert: 1.000 EUR.
Gründe
I. Die beteiligten Eheleute heirateten am ... 1999 und wurden auf den am 19.3.2011 zugestellten Antrag der Ehefrau durch den angefochtenen Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover geschieden. Das AG hat darin zugleich über den Versorgungsausgleich entschieden und angeordnet, dass hinsichtlich der von beiden Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet. Hierbei ist das AG davon ausgegangen, dass die Anrechte beider Ehegatten gleichartig seien und zwischen den Ausgleichswerten keine Differenz bestehe. Deshalb hat es beide Anrechte gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Wertausgleich ausgeschlossen.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat die Deutsche Rentenversicherung (DRV) BraunschweigHannover als Versicherungsträger beider Eheleute Beschwerde eingelegt und in deren Begründung darauf hingewiesen, dass das AG für das Anrecht des Ehemannes irrtümlich den gleichen Ehezeitanteil und den gleichen Ausgleichswert zugrunde gelegt habe, wie er sich für das Anrecht der Ehefrau ergebe. Es bestehe zwischen den Ausgleichswerten tatsächlich eine nicht geringfügige Differenz, so dass beide Anrechte auszugleichen seien.
II. Die Beschwerde der DRV BraunschweigHannover ist frist und formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an einer Beschwer.
1. Allerdings hat das AG angeordnet, dass hinsichtlich der von beiden Ehegatten erworbenen Anrechte ein Wertausgleich nicht stattfindet, so dass durch die angefochtene Entscheidung in die Versicherungskonten beider Ehegatten nicht rechtsgestaltend eingegriffen wird. Es stellt sich daher die Frage, ob ein Versorgungsträger auch dann beschwerdebefugt ist, wenn er sich (nur) gegen eine negative Feststellungsentscheidung nach § 224 Abs. 3 FamFG wendet.
2. Eine Beschwerdeberechtigung ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer geltend macht, durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt zu sein (§ 59 Abs. 1 FamFG. früher § 20 FGG).
a) Unter der Geltung des früheren Rechts hatte der BGH eine Beschwerdeberechtigung der Versorgungsträger bei jedem als unrichtig gerügten Eingriff in ihre Rechtsstellung, auch bei einer unrichtigen Ausgleichsform, gesehen. Unerheblich war, ob sich der Versorgungsausgleich im konkreten Fall zu Lasten des Versorgungsträgers auswirken würde (vgl. BGH FamRZ 1981, 132, 133: Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. 1982, 36. 1984, 671: beamtenrechtlicher Versorgungsträger. 2008, 678). Öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern wurde eine Beschwerdeberechtigung auch im Hinblick darauf zugesprochen, dass sie die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu wahren hatten. Eine Beschwerdebefugnis wurde auch für den Fall angenommen, dass ein Versorgungsträger geltend machte, der Ausgleich eines bei ihm bestehenden Anrechts sei zu Unrecht nicht gemäß (der früheren Bagatellklausel des) § 3c VAHRG ausgeschlossen worden (BGH FamRZ 1989, 41. 1990, 1099, 1100). Den Versorgungsträgern wurde eine Beschwerdeberechtigung auch für den Fall zugesprochen, dass sie geltend machten, ein bei ihnen entstandenes Anrecht sei nicht dem schuldrechtlichen Ausgleich zu überlassen, sondern öffentlich-rechtlich auszugleichen (BGH FamRZ 2003, 1738, 1740), oder wenn sie sich darauf beriefen, ein Anrecht sei zu Unrecht nicht in den Wertausgleich einbezogen worden (BGH FamRZ 2000, 746. 2009, 852). Auch wenn e...