Rz. 221

Über die Anwendung des § 27 VersAusglG muss von Amts wegen entschieden werden. Das Gericht braucht aber trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 26 FamFG) ohne konkrete Anhaltspunkte nicht nach Umständen zu forschen, die Anlass für eine Korrektur geben könnten.[166] Die Beteiligten müssen vielmehr insofern selbst Umstände vortragen, die zu einer Korrektur des Versorgungsausgleichs über § 27 VersAusglG führen könnten.[167] Geschieht das, muss das Gericht dann diesen Anhaltspunkten von Amts wegen nachgehen und nachforschen, ob sie wirklich vorliegen und den Ausschluss oder die Herabsetzung des Ausgleichs rechtfertigen.

 

Rz. 222

Maßgebender Zeitpunkt für die Bewertung sind die Umstände im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

 

Rz. 223

Schließt das FamG den Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG ganz oder teilweise aus, muss es das in der Beschlussformel feststellen (§ 224 Abs. 3 FamFG).

 

Rz. 224

Muster 8.3: Völliger Ausschluss des Versorgungsausgleichs

 

Muster 8.3: Völliger Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Ein Versorgungsausgleich findet wegen grober Unbilligkeit nicht statt (§ 27 VersAusglG).

 

Rz. 225

Muster 8.4: Teilweise Ausschluss des Versorgungsausgleichs

 

Muster 8.4: Teilweise Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Im Übrigen findet ein Versorgungsausschluss nicht statt.

 

Rz. 226

Bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs nur über einzelne Anrechte (z.B. wegen des Grundes des Erwerbs dieser Anrechte) kann es auch sinnvoll sein, das Anrecht zu bezeichnen, über welches der Versorgungsausgleich nicht stattfindet, damit nicht die Rechtskraft des Ausspruchs auch noch weitere, erst später "auftauchende" Anrechte erfasst.

 

Rz. 227

Muster 8.5: Ausschluss des Ausgleichs in Bezug auf bestimmte Anrechte

 

Muster 8.5: Ausschluss des Ausgleichs in Bezug auf bestimmte Anrechte

Ein Versorgungsausgleich über das Anrecht des Ehemannes bei der X-Versicherung [genaue Angaben] findet nicht statt (§ 27 VersAusglG).

 

Rz. 228

Im Abänderungsverfahren können nur noch solche Härtegründe berücksichtigt werden, die nach dem Ende der mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren verwirklicht wurden; denn i.Ü. ist die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Rechtskraft erwachsen und hat damit die Berufung auf solche Härtegründe ausgeschlossen, die vor diesem Termin bereits vorlagen.

[166] Rahm/Künkel/Wagner, Versorgungsausgleichssachen, Rn 318.
[167] So schon die Rspr. zum früheren Recht; vgl. BGH FamRZ 1988, 709 f.; BGH FamRZ 1989, 1062; BGH FamRZ 1993, 682 f.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge