Rz. 58

Die zweite Gruppe bildet eine direkte Betrachtung von Einzelanrechten (§ 18 Abs. 2 Vers­AusglG). Derartige Einzelanrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das FamG ebenfalls nicht ausgleichen. Ob das zutrifft, kann das Gericht unmittelbar anhand des mitgeteilten Ausgleichswerts des einzelnen Anrechts entscheiden. Auch diese Regelung ist auf alle Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung anwendbar.[32]

 

Rz. 59

Die Geringfügigkeitsgrenze ist insoweit für jedes einzelne Anrecht zu bestimmen. Eine Addition mehrerer Anrechte erfolgt nicht.[33] Das gilt auch dann, wenn es sich um eine aus mehreren Bausteinen zusammengesetzte Versorgung handelt, sofern die einzelnen Bausteine wirklich eigenständig sind.[34] Zu betonen ist aber, dass durch diese Vorgehensweise die Anrechte nicht automatisch aus dem Versorgungsausgleich herausgenommen werden. Die Tatsache, dass es sich um mehrere oder sogar um eine Vielzahl kleiner Anrechte handelt, ist vielmehr bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, so dass dann trotz Vorliegens einer Geringfügigkeit ein Ausgleich stattzufinden hat (vgl. Rdn 76 ff.).

[32] OLG Stuttgart FamRZ 2011, 41; Götsche, FamRB 2010, 344, 346; a.A. Bergner, FamFR 2010, 221, 223.
[33] OLG Hamm NJW-RR 2013, 1415; OLG Schleswig NJW 2013, 2835; OLG Schleswig FamRZ 2013, 218; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1308.

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