Verfahrensgang
AG Cottbus (Aktenzeichen 231 F 37/13) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Beschwerde im schriftlichen Verfahren zurückzuweisen.
2. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen gewährt.
Gründe
weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde derzeit keine Aussicht auf Erfolg besitzt. Die angefochtene Entscheidung stellt sich als zutreffend dar.
1. Mit ihrer Beschwerde rügt die Antragsgegnerin den Ausschluss der bei Vattenfall zugunsten des Antragstellers bestehenden, in rechtlicher Hinsicht selbständigen Versorgungen (vgl. Bl. 114)
- Baustein A = 580,06 EUR Ausgleichswert
- Baustein B = 1.492,83 EUR Ausgleichswert
- Baustein C = 1.277,98 EUR Ausgleichswert.
2. Die Wertgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG gilt für jedes rechtlich selbständige Anrecht (NK-BGB/Götsche, 3. Aufl. 2014, § 18 VersAusglG Rz. 16). Sind mehrere geringfügige Ausgleichswerte auf Seiten eines Ehegatten vorhanden, ist zu beachten, dass die Geringfügigkeitsgrenze für jedes einzelne Anrecht zu bestimmen ist (NK-BGB/Götsche, a.a.O., Rz. 26).
Zum Ehezeitende (31.10.2007) betrug die Wertgrenze 2.940 EUR (NK-BGB/Götsche, a.a.O.). Damit unterschreitet jedes Anrecht gem. § 18 Abs. 2, Abs. 3 VersAusglG für sich betrachtet die Geringfügigkeitsgrenze und ist grds. vom Versorgungsausgleich auszuschließen.
Bestehen mehrere auszugleichende Anrechte, deren Ausgleichswerte jeweils unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG liegen, diese aber in ihrer Summe - wie dies hier mit rd. 3.350 EUR der Fall ist - insgesamt überschreiten, bleibt es gleichwohl grundsätzlich beim Ausschluss des Ausgleichs sämtlicher Anrechte. § 18 Abs. 3 bildet keine generelle Obergrenze auch für die Summe aller geringwertigen Ausgleichswerte (OLG Hamm NJW-RR 2013, 1415; OLG Schleswig NJW 2013, 2835; FamRZ 2013, 218; OLG Frankfurt NJW 2012, 3316; FamRZ 2012, 1308; KG NJW-RR 2011, 1372; OLG Düsseldorf FamFR 2011, 348).
Zwar sollte die Summe der geringfügigen Ausgleichswerte Anlass dafür geben, den Ausschluss angesichts der Ermessensregelung in § 18 Abs. 3 VersAusglG besonders kritisch zu hinterfragen. Bei der internen Teilung von Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung ist deswegen im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auch eine Gesamtbetrachtung aller Bausteine erforderlich (BGH FamRZ 2012, 610). Es kann unangemessen sein, auf Seiten eines Ehegatten mehrere kleine Anrechte vom Ausgleich auszuschließen, deren Gesamtwert sich nicht wesentlich von einem oder mehreren werthaltigeren Anrechten des anderen Ehegatten unterscheidet (NK-BGB/Götsche, 3. Aufl. 2014, § 18 VersAusglG Rz. 25). Dies ist im Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der Versorgungssituation der Eheleute zu beurteilen (vgl. OLG Frankfurt NJW 2012, 3316).
Mehrere geringwertige Anrechte werden aber dann nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich regelmäßig ausgeschlossen werden, wenn deren kumulierter Wert insgesamt nur geringfügig über der Geringfügigkeitsgrenze liegt und weitere Gründe nicht zur Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes führen (KG NJW-RR 2011, 1372; OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1734; Breuers in: jurisPK/BGB, 6. Aufl. 2012, § 18 VersAusglG Rz. 29). So liegt der Fall hier. Die Grenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG wird hier lediglich um rd. 400 EUR Kapitalwert überschritten.
Anderes kann gelten, wenn mindestens eine der bei einem Versorgungsträger vorhandenen Bausteineversorgungen ihrerseits wegen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze auszugleichen ist; dann wird i. a. R. auch der Ausgleich der übrigen bei diesem Versorgungsträger geführten geringfügigen Bausteineversorgungen geboten sein (BGH FamRZ 2012, 610). Dieser Fall liegt hier aber gerade nicht vor, da jede der vorhandenen Bausteineversorgungen die Wertgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG unterschreitet.
Besondere Gründe, die insbesondere in der Versorgungssituation der Eheleute ihren Ursprung haben, sind weder vorgebracht noch anhand der Aktenlage erkennbar. Jedenfalls aus der Scheidungsakte geht hervor, dass die Beteiligten in gesicherten Einkommensverhältnissen lebten. Beide haben das Verfahren ohne Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe bzw. nunmehr Verfahrenskostenhilfe geführt.
Ebenso wenig ist zu befürchten, dass durch den Ausschluss die (an sich nicht mehr vorhandene) Ausgleichsrichtung wechselt (vgl. zu diesem Argument NK-BGB/Götsche, 3. Aufl. 2014, § 18 VersAusglG Rz. 25 mit Rechenbeispiel). Durch den Versorgungsausgleich erhält die Antragsgegnerin
- in der gesetzlichen Rentenversicherung kapitalisiert rd. 7.500 EUR übertragen (vgl. auch die Gründe der angefochtenen Entscheidung, dort S. 5, Bl. 134)
- gibt im Gegenzug an betrieblichen Anrechten kapitalisiert rd. 6.950 EUR an den Antragsteller ab.
Damit bleibt die Antragsgegnerin auch nach dem Ausschluss aus wirtschaftlicher Sicht die insgesamt Ausgleichsberechtigte.
Sonstige besonders zu beachtenden wirtschaftlichen Gründe hat die Antragsgegnerin, die dafür im Grundsatz die Darlegungslast trägt (vgl....