Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 27. November 2019 - Az. 6 F 745/18 (VA) - teilweise abgeändert und zu Ziffern 3. bis 5. wie folgt neu gefasst:
3. Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der (x)... Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer R-(b)...) mit einem Ehezeitanteil von 4.550,76 EUR unterbleibt.
4. Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der (x)... Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer (a)...) mit einem Ehezeitanteil von 2.935,59 EUR unterbleibt.
5. Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der (x)... Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer R- (c)...) mit einem Ehezeitanteil von 730,40 EUR unterbleibt.
Im Übrigen bleibt es bei den unter Ziffern 1. und 2. sowie 6. bis 11. der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Regelungen zum Versorgungsausgleich.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die geschiedenen Eheleute jeweils hälftig; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 3.780 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die gemäß §§ 58 Abs. 1 FamFG statthafte und form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 FamFG eingelegte Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. ist zulässig. Infolge der zulässigerweise beschränkten Anfechtung ist die amtsgerichtliche Entscheidung dem Senat allein hinsichtlich der dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte des Antragstellers bei der (x)... Lebensversicherung AG - insoweit allerdings umfassend - angefallen.
Das Rechtsmittel ist begründet. Zu Recht beanstandet die weitere Beteiligte zu 2., dass das Familiengericht die bei diesem Versorgungsträger bestehenden drei Anrechte trotz Geringfügigkeit im Wege der internen Teilung zugunsten der Antragsgegnerin zum Ausgleich gebracht und insoweit von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat. Tatsächlich sind die Voraussetzungen, unter denen nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ein Ausgleich von Anrechten mit einem geringen Ausgleichswert unterbleiben soll, im Streitfall erfüllt. Im Einzelnen:
Nach den Auskünften des weiteren Beteiligten zu 2. vom 17. Juni 2019 (Bl. 50 ff. Sonderband VA) hat der Antragsteller aus privater Altersversorgung in der - gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2018 andauernden - Ehezeit drei Versorgungsanrechte bei diesem Versorgungsträger erworben. Zur Versicherungsnummer R-(b)... hat der Antragsteller im Rahmen einer Riesterrente ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4.550,76 EUR und einem Ausgleichswert von 2.125,38 EUR erwirtschaftet. Zur Versicherungsnummer (a)... besteht aus einer klassischen Rentenversicherung ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.935,59 EUR und einem Ausgleichswert von 1.317,80 EUR. Schließlich besteht zur Versicherungsnummer R- (c)... aus einer weiteren Riesterrentenversicherung ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 730,40 EUR und einem Ausgleichswert von 215,20 EUR.
Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass bei keinem dieser Anrechte die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG, die 3.654 EUR für das Ende der Ehezeit im Jahr 2018 beträgt, überschritten ist.
Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG sollen derartige geringfügige Anrechte, denen keine gleichartigen Anrechte auf Seiten der Antragsgegnerin gegenüberstehen, im Regelfall nicht ausgeglichen werden. Die Ausgestaltung dieser Norm als Sollvorschrift eröffnet dem Tatrichter einen Ermessensspielraum, der den Ausgleich trotz Geringwertigkeit des Anrechts immer dann erlaubt, wenn dies aufgrund besonderer Umstände zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes geboten ist. Bei der Ausübung des Ermessens über die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 18 Abs. 2 VersAusglG sind die Ziele des Gesetzgebers, die Versorgungsträger vor einem unverhältnismäßigen Aufwand durch Teilung von Anrechten und Aufnahme neuer Anwärter zu schützen (BT-Drucks. 16/10144, S. 38, 60), zu berücksichtigen. Daneben soll § 18 Abs. 2 VersAusglG auch die Entstehung sogenannter Splitterversorgungen vermeiden, in denen der geringe Vorteil für den ausgleichspflichtigen Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht (BT-Drucks. 16/10144, S. 43; BGH, aaO). Zudem ist aber auch der Halbteilungsgrundsatz, § 1 Abs. 1 VersAusglG, als Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts bei der Ermessensausübung im Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu beachten (Bundestags-Drucksache 16/10144, S. 45), der dann in den Vordergrund rückt, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert unter Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen wird, obwohl die mit dieser Vorschrift bezweckte Folge nicht oder nur in Ansätzen erreicht wird oder wenn sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt. Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentscheidung nach den Vorgaben des Gesetzgebers aber auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehe...