Rz. 448

Extern auszugleichen sind auch bestimmte öffentlich-rechtliche Versorgungsanrechte. Bei diesen Anrechten hat der Gesetzgeber des VersAusglG den externen Ausgleich vorgeschrieben, weil die Anrechte zum Ehezeitende entweder noch so unsicher sind, dass noch nicht einmal feststeht, ob der Ausgleichspflichtige überhaupt eine Versorgung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beziehen wird oder weil er aus verfassungsrechtlichen Gründen den internen Ausgleich dieser Anrechte nicht ausgleichen konnte.

 

Rz. 449

Der externe Ausgleich hat in diesen Fällen Lückenschließungsfunktion. Er entspricht dem Quasisplitting nach § 1587b Abs. 2 BGB a.F. Neu ist ggü. dem bisherigen Rechtszustand aber, dass die Höchstgrenze für die Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften entfallen ist.

 

Rz. 450

Im Prinzip richten sich die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des externen Ausgleichs nach den gleichen Regelungen wie beim Ausgleich nach § 14 VersAusglG. Zum Schutz des ­Ausgleichsberechtigten einerseits und wegen der Besonderheiten der öffentlich-rechtlichen Versorgung andererseits werden aber bestimmte Regelungen nicht übernommen, die für den Ausgleich nach § 14 VersAusglG gelten. Das gilt v.a. für das Wahlrecht in Bezug auf die Zielversorgung; denn § 16 VersAusglG schreibt immer genau vor, über welche Zielversorgung (nämlich die gesetzliche Rentenversicherung) auszugleichen ist. Damit sind auch alle an die Ausübung von Wahlrechten anknüpfenden Regelungen, v.a. die Fristenregelung des § 222 FamFG, nicht anwendbar. Das Gleiche gilt für die Regelung, dass nicht mehr extern ausgeglichen werden kann, sobald eine Altersrente bezogen wird. Wenn § 14 Abs. 5 VersAusglG auch bei den öffentlich-rechtlichen Versorgungen gälte, dann könnte in diesen Fällen kein öffentlicher Ausgleich mehr stattfinden, wenn die Eheleute im Zeitpunkt der Scheidung bereits im Ruhestand sind. Damit wären sie allein auf den Ausgleich nach der Scheidung verwiesen, der eine Vielzahl von Nachteilen mit sich bringt.

1. Fälle des externen Ausgleichs nach § 16 VersAusglG

 

Rz. 451

§ 16 VersAusglG lässt den externen Ausgleich in drei Fällen zu und ordnet ihn in diesen Fällen zugleich verbindlich an. Die Fälle sind abschließend. Alle anderen öffentlich-rechtlichen Versorgungen sind intern auszugleichen, weil ein externer Ausgleich nach § 14 VersAusglG in diesen Fällen auch nicht in Betracht kommt.

a) Beamtenversorgungen aus Bundesländern ohne internen Ausgleich

 

Rz. 452

Beamtenrechtliche Versorgungen können nur dann intern geteilt werden, wenn der Träger der Versorgung diese Art des Ausgleichs vorsieht. Gesetzliche Bestimmungen für die interne Teilung bestehen schon für die Versorgungen der Bundesbeamten oder Versorgungen aus anderen öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnissen des Bundes.[284] Dem Bundesgesetzgeber fehlte es aber an der Gesetzgebungskompetenz, um Entsprechendes für die Versorgung der Beamten der Länder und Kommunen anzuordnen.

 

Rz. 453

§ 16 Abs. 1 VersAusglG sieht deswegen vor, dass Versorgungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis extern zu teilen sind, solange deren Träger keine interne Teilung vorsieht. Ein Wahlrecht besteht in diesen Fällen nicht.[285] Das betrifft derzeit noch alle Versorgungen aus öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnissen der Länder und Kommunen. Das betrifft in erster Linie Beamte, es kann sich aber auch um Versorgungen anderer Personen handeln, die andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse bekleiden (z.B. Mitarbeiter von Ärzte- oder Apothekerkammern, denen eine Versorgung nach beamtenähnlichen Grundsätzen zugesagt ist, ohne dass es sich bei ihnen um Beamte handelt). Bislang hat kein einziges Bundesland für seine Versorgungen die interne Teilung ermöglicht, und – soweit ersichtlich – besteht auch nirgends die Absicht, entsprechende Regelungen einzuführen. Das ist sehr bedauerlich, weil deswegen das System des neuen Versorgungsausgleichs nicht vollständig realisiert werden kann. Andererseits ist es verständlich, dass die Länder zunächst beobachten wollen, ob sich aus dem neuen Ausgleich Mehrkosten ergeben.

 

Rz. 454

In § 16 Abs. 1 VersAusglG gemeint sind nur inländische Versorgungen. Ausländische Versorgungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis sind bei der Scheidung nicht ausgleichsreif (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG) und müssen schuldrechtlich im Ausgleich nach der Scheidung ausgeglichen werden. Das Gleiche gilt für Versorgungen aus öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnissen bei internationalen Organisationen oder anderen über- und zwischenstaatlichen Institutionen.

[284] Bundesversorgungsteilungsgesetz (BVersTG), eingeführt durch Art. 5 des VAStrRefG v. 3.4.2009, BGBl I 2009, S. 700. Für Soldatenversorgungen beachte § 55e SVG, für Abgeordnetenversorgungen § 25a Abs. 2 AbgG.
[285] OLG Brandenburg FamRZ 2010, 38.

b) Versorgungen von Beamten auf Widerruf und von Soldaten auf Zeit

 

Rz. 455

Die zweite in § 16 VersAusglG geregelte Fallgruppe betrifft die Beamten auf Widerruf (also Beamtenanwärter oder Referendare). Bei ihnen ist es nicht sicher, ob sie überhaupt Leistungen aus der Beamtenversorgung erlangen werden; denn d...

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