Rz. 302
Nach dem Verursacherprinzip hat der Gesetzgeber die Kosten der internen Teilung den Ehegatten auferlegt (§ 13 VersAusglG), indem er den Versorgungsträger ermächtigt hat, die angemessenen Kosten der Teilung mit den neu entstehenden Anrechten der Ehegatten zu verrechnen. Er hat dabei bewusst in Kauf genommen, dass durch diese Art der Belastung der Ehegatten kleine Renten weiter abgesenkt werden. Die Alternative wäre eine Berücksichtigung der Teilungskosten als Verfahrenskosten gewesen. Das hätte allerdings dazu geführt, dass in vielen Fällen der Staat diese Kosten hätte übernehmen müssen, weil sich eine für das Scheidungsverfahren gewährte Verfahrenskostenhilfe automatisch auf den Versorgungsausgleich erstreckt (§ 149 FamFG). Die Einführung der Verrechnung mit den Rentenanrechten dürfte deswegen auf rein fiskalische Gründe zurückzuführen sein.
Rz. 303
Die Kostentragungsregelung des § 13 VersAusglG gilt nur für den internen Ausgleich. Auf den externen Ausgleich ist sie nicht, auch nicht analog anwendbar, weil ein externer Ausgleich immer nur dann zustande kommen kann, wenn der betroffene Versorgungsträger diesem Ausgleich zugestimmt hat.
1. Zur Verrechnung berechtigte Versorgungsträger
Rz. 304
Zur Verrechnung von Kosten befugt sind alle Versorgungsträger. Der Gesetzgeber ging zwar ersichtlich davon aus, dass die Regelung nicht für die öffentlich-rechtlich organisierten Versorgungsträger gelten sollte, sondern nur für die privaten;[207] im VersAusglG hat diese Einschränkung aber keinen Niederschlag gefunden. Gleichwohl tritt diese Wirkung zzt. noch ein; denn es existieren für die öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger (v.a. für die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung des Bundes[208]) keine Regelungen, nach denen diese befugt wären, überhaupt Gebühren für eine interne Teilung zu erheben. Sollte es aber zu derartigen Regelungen kommen, könnten die entsprechenden Kosten auch nach § 13 VersAusglG an die Ehegatten weitergegeben werden.
2. Verrechnungsfähige Kosten
Rz. 305
Der Versorgungsträger darf die Kosten der Teilung mit den Anrechten der Eheleute verrechnen, soweit diese Kosten angemessen sind. Dass er das darf, bedeutet nicht, dass er das muss. Macht er (im Verfahren) keine Kosten geltend, bleibt es dabei, dass er selbst sie trägt.
Rz. 306
Verrechnungsfähig sind damit nach dem klaren Wortlaut der Norm nur die Kosten der Teilung. Das sind solche Kosten, die gerade dadurch entstehen, dass ein bestehendes Rentenkonto wegen der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in zwei Konten aufgeteilt werden muss.
Rz. 307
Praxistipp
Nicht verrechnungsfähig sind dagegen die Kosten
▪ | der Auskunft nach § 4 VersAusglG, |
▪ | der Ermittlung des Ehezeitanteils, |
▪ | der Auskunft nach § 220 FamFG, |
▪ | für die Erläuterung des Teilungsvorschlags nach § 220 Abs. 4 Satz 2 FamFG. |
Rz. 308
Im Fall der Verrechnung von gleichartigen Anrechten (§ 10 Abs. 2 VersAusglG) ist zu beachten, dass es nur zur Aufteilung eines Anrechts kommt, nämlich des Anrechts des Ehegatten, das höher ist als das des anderen. In diesem Fall dürfen auch die Teilungskosten nur in Bezug auf das Anrecht geltend gemacht werden, welches tatsächlich geteilt wird.[209] Dass durch diese Teilung tatsächlich zwei Anrechte ausgeglichen werden, ist irrelevant.
Rz. 309
Beispiel
M hat ein Anrecht in einer kapitalgedeckten privaten Altersversorgung i.H.v. 20.000 EUR, seine Frau F ein gleich ausgestaltetes Anrecht bei der gleichen Versicherung i.H.v. 10.000 EUR. Beide Anrechte werden zur Realisierung des internen Ausgleichs saldiert, weil es sich um Anrechte gleicher Art handelt. Teilungskosten entstehen beim Versorgungsträger deswegen nur aufseiten von M, der von seinem Anrecht 5.000 EUR abgeben muss; denn vom Anrecht von F wird nichts genommen, sodass für dieses Anrecht gar keine Teilungskosten anfallen, die abgezogen werden könnten.
Rz. 310
Denkbar ist auch, dass die Teilungskosten eines Anrechts dann geringer sein können, wenn für den anderen Ehegatten schon bei dem betroffenen Versorgungsträger ein eigenes Konto besteht, auch wenn die Voraussetzungen für eine Saldierung nicht vorliegen, weil dann z.B. der Arbeitsaufwand in Bezug auf die Stammdaten entfällt.
Rz. 311
Die Kosten der Teilung müssen angemessen sein, d.h. sie müssen sich an dem üblichen Verwaltungsaufwand für diese Fälle orientieren. Wegen einer unzureichenden Organisation des Versorgungsträgers oder ähnlichem höhere Kosten gerade dieses Versorgungsträgers müssen außer Betracht bleiben. Für die Angemessenheit ist der Versorgungsträger darlegungs- und beweispflichtig.
Rz. 312
Fraglich ist, inwieweit die Kosten der Teilung pauschaliert werden können. Insoweit werden v.a. zwei Modelle vertreten: Zum einen wird vertreten, dass als pauschale Teilungskosten etwa 2–3 % des Deckungskapitals ...
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