Prof. Dr. Martin Henssler, Christiane Pickenhahn
Rz. 4
Rechtliche Vorgaben setzt das ArbZG durch Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten und Ruhepausen. So sieht § 3 ArbZG eine tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden vor, die wiederum ohne sachlichen Grund auf zehn Stunden ausgeweitet werden kann, soweit in einem Zeitraum von sechs Monaten bzw. 24 Wochen durchschnittlich nicht mehr als acht Stunden gearbeitet wird. Neben der Höchstarbeitszeit sieht § 5 Abs. 1 ArbZG eine tägliche Mindestruhezeit von 11 Stunden vor. Außerdem sind nach § 4 ArbZG (im Voraus feststehende) Ruhepausen einzuhalten, die bei einer Arbeit von mehr als sechs Stunden mindestens 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden 45 Minuten zu betragen hat. Die Vorschriften der Höchstarbeitszeit und Mindestruhezeiten werden ergänzt durch eine feste wöchentliche Mindestruhezeit (Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit).
Rz. 5
Das Arbeitszeitrecht wird zudem durch das höherrangige Unionsrecht, insbesondere das der RL 2003/88/EG, Art. 31 Abs. 2 GRC und die Rechtsprechung des EuGH beeinflusst. Zwar kennt auch die Arbeitszeitrichtlinie eine tägliche Mindestruhezeit von 11 Stunden, jedoch keine von der Mindestruhezeit unabhängige tägliche Höchstarbeitszeit, sondern nur eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Auch ist das (grundgesetzlich durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 Weimarer Reichsverfassung geschützte) Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen unionsrechtlich nicht zwingend vorgeschrieben. Vielmehr sieht die Arbeitszeitrichtlinie nur eine zusätzlich zur täglichen Mindestruhezeit zu beachtende wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden vor. Hierzu hat der EuGH entschieden, dass die wöchentliche Ruhezeit flexibel innerhalb eines Siebentagezeitraums gewährt werden kann, also nicht zwingend stetig nach sechs hintereinander folgenden Arbeitstagen beachtet werden muss (bspw. am ersten Tag und am letzten Tag eines 14-Tagezeitraums EuGH v. 9.11.2017 – C- 306/16, NZA 2017, 1521).
Das ArbZG wird aufgrund der teilweise strengeren Vorgaben als zu starr kritisiert (zu den Reformvorschlägen s. Rdn 18 ff.).