Zwischen
der _________________________ Gesellschaft
– nachfolgend Arbeitgeber genannt –
und
dem Betriebsrat [des Betriebes] _________________________
– nachfolgend Betriebsrat genannt –
wird nachfolgende Betriebsvereinbarung über außerbetriebliche Arbeit (im Folgenden: Mobile Arbeit) geschlossen:
[Präambel/Zielsetzung
Als moderne Arbeitsform und der damit verbundenen Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitgestaltung soll die vorliegende Betriebsvereinbarung zur Mobilen Arbeit der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie bzw. der privaten Belange dienen. Darüber hinaus soll die Arbeitszufriedenheit durch eine Steigerung der Eigenverantwortung und Motivation der Mitarbeiter erhöht sowie die Arbeitsqualität und -produktivität verbessert werden.]
§ 1
Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt räumlich für den o.g. Betrieb und persönlich für alle Arbeitnehmer, mit Ausnahme von leitenden Angestellten i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG, Auszubildenden und studentischen Hilfskräften.
§ 2
Begriffsbestimmung
Mobile Arbeit liegt vor, wenn ein Mitarbeiter gelegentlich oder an festgelegten Wochentagen außerhalb des Betriebs dienstliche Aufgaben wahrnimmt, die nicht bereits unter die Regelungen zu Rufbereitschaft oder Dienstreisen fallen oder es sich um Aufgaben handelt, die zwingend außerhalb des Betriebes erbracht werden müssen (z.B. Kundenbesuche, Geschäftstermine, klassischer Außendienst).
§ 3
Voraussetzungen der Gewährung und Beendigung
(1) Mobile Arbeit kann auf Antrag des Mitarbeiters vom Arbeitgeber gewährt werden.
Auf ihre Bewilligung besteht für den Mitarbeiter kein Rechtsanspruch. Der betriebliche Vorgesetzte entscheidet unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des Abs. 2 über die Gewährung. Bei einer Ablehnung durch den Vorgesetzten ist unter Beteiligung von Fachbereich, Personalabteilung und Betriebsrat auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken. Die Bewilligung erfolgt durch Abschluss einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag.
(2) Die Gewährung setzt voraus, dass
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der Tätigkeitsbereich des Mitarbeiters aus betrieblicher Sicht zur Mobilen Arbeit geeignet ist, |
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Arbeitsqualität und Arbeitsproduktivität nicht nachteilig beeinflusst werden, |
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keine sonstigen betrieblichen Erfordernisse der Mobilen Arbeit entgegenstehen und |
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der Kontakt zum Betrieb/die betriebliche Kommunikation nicht beeinträchtigt wird. |
Bei der Entscheidung werden soziale Gründe des Mitarbeiters (insbes. familiäre Verpflichtungen) berücksichtigt.
(3) Die Zusatzvereinbarung ist befristet auf _________________________ Jahre abzuschließen und hat eine von Vorgesetzten und Mitarbeiter festgelegte Maximalzahl der Arbeitsstunden zu enthalten, die in Mobiler Arbeit abgeleistet werden können.
Darüber hinaus sollen Zeiten der Erreichbarkeit während Mobiler Arbeit, die Lage der Arbeitszeit im Mobile Office (insb. die Wochentage) sowie die zu überlassenden Arbeits- und Kommunikationsmittel festgehalten werden.
(4) Die Zusatzvereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von _________________________ Monaten beendet werden. Darüber hinaus kann die Zusatzvereinbarung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung beendet werden. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz gekündigt hat und innerhalb des Betriebes wechselt, wobei eine Prüfung zu erfolgen hat, ob die Zusatzvereinbarung nicht verlängert werden kann.
§ 4
Ausstattung, Einrichtung
Der betriebliche Vorgesetzte entscheidet über Art und Umfang der zur Verfügung zu stellenden Arbeits- und Kommunikationsmittel. Die Ausstattung umfasst nicht die eines Teleheimarbeitsplatzes, insbesondere keine Zusatzausstattung und auch keine Beteiligung an möglichen zusätzlichen Kosten für Raum, Energie und Internet.
Während Mobiler Arbeit dürfen die zur Verfügung gestellten Arbeits- und Kommunikationsmittel nur entsprechend den Nutzungsmöglichkeiten im Betrieb verwendet werden.
§ 5
Arbeitszeit, Erreichbarkeit
Der Umfang der Arbeitszeit des Mitarbeiters wird durch die Mobile Arbeit weder verkürzt noch verlängert. Überstunden werden nur vergütet, wenn sie vom betrieblichen Vorgesetzten angeordnet bzw. mit ihm vor der Ableistung abgestimmt worden sind.
Die betrieblichen Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung gelten auch bei Mobiler Arbeit. Der Mitarbeiter kann seine Arbeitszeit eigenverantwortlich im Rahmen der gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen verteilen. Die mit dem Vorgesetzten vereinbarten Zeiten der Erreichbarkeit sind einzuhalten.
Der Mitarbeiter ist darüber hinaus nicht verpflichtet, außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten die Kommunikationsmittel zu nutzen oder eingeschaltet zu lassen.
§ 6
Arbeitsschutz
Auch im Mobile Office gelten die Vorschriften des ArbSchG. Mitarbeiter erhalten vor Beginn der Mobilen Arbeit eine ausreichende Einweisung und Gefährdungsbeurteilung, insbesondere hinsichtlich Möglichkeiten der ergonomischen Gestaltung ihres Arbeitsplatzes. Den Mitarbeiter trifft im Mobile Office ei...