Rz. 22

§ 85 Abs. 4 BGB n.F. regelt schließlich, dass die gesetzlichen Vorschriften zur Satzungsänderung grundsätzlich in zwei Richtungen dispositiv sind. Zum einen können nach Satz 1 der Vorschrift strengere Regeln aufgestellt werden, indem Satzungsänderungen nach § 85 Abs. 1–3 BGB n.F. ausgeschlossen oder beschränkt werden. Zum anderen können nach § 85 Abs. 4 S. 2 BGB n.F. auch Satzungsänderungen durch Organe der Stiftung (d.h. nicht durch die Stiftungsbehörde) abweichend von § 85 Abs. 1–3 BGB n.F. zugelassen, also die Änderungsmöglichkeiten erweitert werden.

Gemeinsame Voraussetzung solcher dispositiven Regelungen ist nach § 85 Abs. 4 S. 1 und 2 BGB n.F. allerdings, dass der Stifter diese "im Stiftungsgeschäft" trifft.

 

Rz. 23

Damit wird jedenfalls nicht nur das Stiftungsgeschäft im engeren Sinne, sondern auch die mit dem Stiftungsgeschäft gem. § 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. verbundene Satzung gemeint sein. So nimmt § 85 Abs. 4 S. 3 BGB n.F. in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich auf "Satzungsbestimmungen" Bezug. Nach dem Wortlaut des Gesetzes und der Gesetzesbegründung dürfte es künftig jedoch eben auch nur in der vom Stifter selbst im Zusammenhang mit dem Stiftungsgeschäft erlassenen (ersten) Stiftungssatzung möglich sein, entsprechende dispositive Regelungen zu Satzungsänderungen wirksam zu treffen (zu der Problematik, auch mit Blick auf den aus dem Gesetzesentwurf gestrichenen Begriff der "Errichtungssatzung", siehe ausführlich bereits § 3 Rdn 9 ff.).

Zudem müssen zur Wirksamkeit solcher Satzungsbestimmungen, die Satzungsänderungen abweichend von der gesetzlichen Regelung zulassen, nach § 85 Abs. 4 S. 3 BGB n.F. vom Stifter "Inhalt und Ausmaß der Änderungsermächtigung hinreichend festgelegt" werden. Dass mithin pauschale Änderungsermächtigungen ohne hinreichend bestimmte Voraussetzungen künftig ausdrücklich unzulässig sind, entspricht der auch zum bisherigen Recht vertretenen Auffassung.[9] Ersichtlich verlangt das von dem Stifter und dessen Beratern bei der Satzungsgestaltung einen genauen Blick auf die Formulierung und auch einiges an Fantasie zu in der Zukunft liegenden Sachverhalten. Es bleibt abzuwarten, wie die Stiftungsbehörden die Erfordernisse dieser gesetzlichen Neuregelung in der Praxis des Anerkennungsverfahrens künftig auslegen werden.

[9] Siehe etwa Staudinger/Hüttemann/Rawert (2017), § 85 Rn 32 m.w.N.

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