Rz. 30

Da bisher nicht vorhanden, ist die Einführung einer bundeseinheitlichen Regelung für Satzungsänderungen mit Blick auf die Rechtsklarheit und -sicherheit im Grundsatz zu begrüßen. Ob die neu geschaffenen Regelungen in den §§ 85 ff. BGB n.F. den Bedürfnissen der Praxis im Einzelfall gerecht werden, muss die künftige, gelebte Praxis zeigen.

Bedauerlich ist in jedem Fall, dass die noch in der Frühphase des Reformvorhabens angedachte erweiterte Satzungsänderungsbefugnis für den noch lebenden Stifter keinen Eingang in das Gesetz gefunden hat (siehe dazu bereits § 1 Rdn 11). Eine solche, nach den Erfahrungen in der Praxis häufig und zu Recht geforderte Regelung, wäre absolut wünschenswert und sachgerecht gewesen. Tatsächlich wurden die Rechte des Stifters sogar noch eingeschränkt, soll er doch nach der Reform – anders als noch in vielen Landesstiftungsgesetzen vorgesehen (siehe etwa § 5 Abs. 2 S. 2 StiftG-NRW) – zu seinen Lebzeiten nicht einmal mehr zu Satzungsänderungen angehört werden.

Ebenso bedenklich ist die wohl künftige zwingende und zu enge Beschränkung der Möglichkeit zu dispositiven Regelungen über Satzungsänderungen auf die mit dem Stiftungsgeschäft vom Stifter erlassene (erste) Stiftungssatzung (siehe dazu oben Rdn 23). Hier wäre nach Erfahrungen aus der Praxis unbedingt die größere Flexibilität wünschenswert gewesen, die eine solche Gesetzesregelung mit sich gebracht hätte.

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