Rz. 147
In der Privathaftpflichtversicherung gibt es Ausschlüsse, die über die o.a. für alle Haftpflichtversicherungen genannten (vgl. Rdn 78 ff.) hinausgehen. Wichtig sind die nachfolgenden Ausschlüsse:
a) Gefahren aus Betrieb, Beruf, Amt etc. – A 1 Ziff. 1 AVB-PHV/Ziff. 1 S. 1 und S. 2 (1) BBR-PH
Rz. 148
Nur das Privatleben fällt unter den Versicherungsschutz. Nach A 1 Ziff. 1 AVB-PHV/Ziff. 1. S. 1 bzw. S. 2 (1) BBR-PH sind Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes nicht versichert. Nach den BBR-PH gilt dies auch für das Ehrenamt und die verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art. Gem. A 1 Ziff. 6.2 AVB-PHV sind nichtverantwortliche ehrenamtliche Tätigkeiten und unentgeltliches soziales Engagement hingegen versichert.
Rz. 149
Die Gefahren eines Betriebes betreffen nur solche eines eigenen Betriebes. Eine berufliche Tätigkeit erfordert eine auf Dauer gerichtete Tätigkeit, die zumeist zum Erwerb des Lebensunterhalts dient. Aber auch ein im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit verursachter Schaden kann in der Privathaftpflichtversicherung gedeckt sein. Bei der Abgrenzung zwischen privaten und beruflichen Gefahren kommt es auf das Schwergewicht der konkreten, schadensstiftenden Handlung an. Sie muss in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen. Ein nur mittelbarer äußerer Zusammenhang genügt nicht. Gleiches gilt bei mittelbar dienstlicher Veranlassung. Kleine Nebentätigkeiten fallen nicht in den beruflichen Bereich, auch wenn der Versicherungsnehmer hierzu berufliche Kenntnisse einsetzt, solange sie nicht plan- und regelmäßig und über längere Zeit erfolgen. Vgl. zum Deckungsbereich der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung unten (siehe Rdn 159 ff.).
b) Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung – A 1 Ziff. 7.15 AVB-PHV/Ziff. 1. S. 2 (2) BBR-PH
Rz. 150
Das hiernach ausgeschlossene Verhalten muss ungewöhnlich und gefährlich sein. Der Ausschluss beschränkt sich damit auf wenige Ausnahmefälle. Er greift auch erst dann, wenn nicht nur die die Haftung auslösende Tätigkeit selbst ungewöhnlich und gefährlich ist, sondern auch die schadenstiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherungsnehmers vorgenommen wurde, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maße die Gefahr der Vornahme schadenstiftender Handlungen in sich birgt. Das Verhalten muss auch auf längere Dauer angelegt sein und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bilden, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten.
c) Jagdliche Betätigung und Teilnahme an sportlichen Rennen und Training – A 1 Ziff. 6.7 Abs. 1 AVB-PHV/Ziff. 1.5 BBR-PH
Rz. 151
In den BBR-PH fand sich hierzu ein ausdrücklicher Ausschluss. Die AVB-PHV beschreiben hingegen das versicherte Risiko insoweit nunmehr positiv. Inhaltlich hat sich jedoch nichts geändert.
Rz. 152
Der Ausschluss jagdlicher Betätigung dient der Abgrenzung zur Jagdhaftpflichtversicherung, die nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG eine Pflichtversicherung darstellt.
Rz. 153
Auch die Teilnahme an Pferde-, Rad- und Kraftfahrzeugrennen und Trainingsmaßnahmen hierzu ist nicht versichert. Ein Rennen ist definiert als Wettbewerb, bei dem es auf Erzielung möglichst hoher Geschwindigkeiten ankommt, Hieraus resultiert das besondere Risiko etwaiger Schäden, für die der Versicherer nicht aufkommen will. Der Ausschluss erfasst auch dazu durchgeführte Trainingseinheiten, denn auch dabei spielt die Geschwindigkeit eine Rolle. Teilnehmer hieran sind nur aktive Sportler, wie etwa auch ein Beifahrer oder Schiedsrichter, nicht aber ein bloßer Zuschauer.
d) Waffenklausel – A 1 Ziff. 6.8 Abs. 2 AVB-PHV/Ziff. 1.6 Hs. 2 BBR-PH
Rz. 154
Gefahren aus erlaubtem Waffenbe...