Rz. 174
Weil etwa Handwerksbetrieben eigen ist, dass sie an fremden Sachen arbeiten und insoweit für von der Erfüllungsleistung unabhängige Schäden naturgemäß versichert sein wollen, gibt es in der Betriebshaftpflichtversicherung Einschlüsse: A 1 Ziff. 6.7 AVB-BHV beschreibt positiv und abschließend, welche Tätigkeitsschäden versichert sind. Der Versicherungsschutz ist im Zusammenhang mit dem Erfüllungsschadenausschluss aus A 1 Ziff. 3.2 AVB/Ziff. 1.2 AHB zu bewerten. In A 1 Ziff. 6.7 AVB-BHV nicht genannte Tätigkeitsschäden sind nicht gedeckt.
Rz. 175
Auf die Definition des Tätigkeitsschadens aus A 1 Ziff. 6.7 AVB-BHV kommt es sowohl für die Einschlüsse nach den AVB-BHV als auch bei Altverträgen für die Ausschlüsse an. Nachfolgendes gilt daher auch für in A 1 Ziff. 6.7 AVB-BHV nicht aufgeführte Tätigkeitsschäden.
Rz. 176
Ausgeschlossen (bzw. nicht ausdrücklich eingeschlossen) sind Haftpflichtansprüche für solche Schäden, die durch gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an fremden Sachen oder mit diesen Sachen entstehen. Der Versicherer soll nicht das unternehmerische Risiko des Versicherungsnehmers tragen.
Rz. 177
Tätigkeit ist jedes bewusste und gewollte Einwirken auf das Ausschlussobjekt, eine nur zufällige Einwirkung reicht nicht aus. Ausschlussobjekt nach Ziff. 7.7 (1) AHB ist das Auftragsobjekt. Das zeigen die beispielhaft aufgeführten Tätigkeiten ("Bearbeitung, Reparatur …"). Ähnlich ist es bei Ziff. 7.7 (2) AHB, wonach Schäden an dem benutzten Objekt ("Werkzeug, Hilfsmittel …") nicht versichert sind.
Rz. 178
Eine bedingungsgemäße berufliche oder gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie auf Dauer angelegt ist und in einem inneren Zusammenhang mit dem Beruf oder Gewerbe des Versicherungsnehmers steht. Die Entgeltlichkeit der Tätigkeit ist unerheblich (vgl. Rdn 149 und 161). Maßgeblich ist vielmehr, ob der Versicherungsnehmer wegen seiner beruflichen Qualifikation mit der Ausführung betraut wurde. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung und Prüfung sind nur Beispiele für nicht abschließend genannte Tätigkeiten. Erforderlich ist aber eine körperliche Beziehung des Versicherungsnehmers zu dem Ausschlussobjekt. Z.B. genügt die Erteilung einer falschen Anweisung zur Bearbeitung einer Sache ebenso wenig wie ein pflichtwidriges Unterlassen der Tätigkeit insgesamt. Das Unterlassen etwa nur eines Arbeitsschrittes oder der Abbruch der Tätigkeit kann hingegen wieder unter die Definition fallen.
Rz. 179
Bei beweglichen Sachen bezieht sich die Klausel auf die Gesamtsache, auch wenn der Versicherungsnehmer nur an einem Teil davon tätig wird.
Rz. 180
Erfolgt die Tätigkeit – dies gilt für alle Alternativen (A 1 Ziff. 6.7 Abs. 2 AVB-BHV/Ziff. 7.7. (1), (2), (3) jeweils Hs. 2 AHB) – an unbeweglichen Sachen, so kann auch nur ein Teil davon in den Anwendungsbereich fallen. Jedoch müssen die Sachen oder ihre Teile unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit, also unmittelbar betroffen gewesen bzw. unmittelbar benutzt worden sein oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben. Nicht darunter fallen Sachen, die sich außerhalb der Gefahrenzone befinden, also bei sachgerechter Tätigkeit nicht betroffen werden können.
Unerheblich ist, ob die Einwirkung auf das Ausschlussobjekt zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages notwendig war. Wird also eine andere Sache beschädigt, als die, auf die der Versicherte einwirken wollte, ist entscheidend, ob sich die Einwirkung auf die zu bearbeitende Sache zwangsläufig auf diese andere Sache auswirkt. Dies ist typischerweise der Fall bei der Verwendung von Flammen, hohen Temperaturen oder Flüssigkeiten.
Rz. 181
Dem Versicherungsnehmer steht allerdings der Gegenbeweis dafür, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige – also sich jedermann als erforderlich aufdrängende – Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hat, offen.
Rz. 182
Auch für Ziff. 7.7 AHB gilt die Hilfspersonenklausel (vgl. Rdn 89). Gleiches ergibt sich für A 1 Ziff. 6.7 Abs. 1 AVB-BHV schon aus dem Wortlaut.