Rz. 115

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach § 195 BGB binnen drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem die Versicherungsleistung fällig geworden ist. In der Pflichtversicherung (vgl. Rdn 139 f.) ist § 115 Abs. 2 VVG zu beachten. Zur Fälligkeit vgl. Rdn 58 f.

 

Rz. 116

Befreiungs- und Rechtsschutzanspruch können unterschiedlich fällig werden. Weil der Anspruch aus der Haftpflichtversicherung aber ein einheitlicher Deckungsanspruch ist, ergreift die mit Fälligkeit des Rechtsschutzanspruches laufende Verjährung auch den (ggf. noch nicht fälligen) Befreiungsanspruch.[106]

 

Rz. 117

Nach § 15 VVG hemmt die Meldung des Schadens bei dem Versicherer die Verjährung bis zum Zugang der Entscheidung des Versicherers in Textform.

[106] Vgl. BGH NJW-RR 2004, 1261 = r+s 2004, 411 = VersR 2004, 1043; OLG Düsseldorf r+s 1999, 274 = zfs 1999, 163; OLG Nürnberg NJW-RR 2001, 96 = VersR 2000, 965 = NVersZ 2000, 537.

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