Rz. 85

Wegen der Gefahr eines kollusiven Zusammenwirkens schließt Ziff. 7.3 AVB/7.4 AHB Haftpflichtansprüche von am Versicherungsvertrag beteiligten Personen untereinander aus.

 

Rz. 86

Aus gleichen Gründen enthält A 1 Ziff. 7.4 AVB/Ziff. 7.5 AHB eine enumerative Aufzählung derjenigen in häuslicher Gemeinschaft[81] mit dem Versicherungsnehmer oder aber mitversicherter Angehörigen und in wirtschaftlicher Verbindung mit dem Versicherungsnehmer stehenden Personen, deren Haftpflichtansprüche nicht gedeckt sind.

 

Rz. 87

Abschließend regeln A 1 Ziff. 7.3 Abs. 2 und 7.4 Abs. 2 AVB bzw. der nach Ziff. 7.5 AHB angefügte Absatz, dass die personengebundenen Ausschlüsse auch weitere Angehörige erfassen.

[81] Vgl. zur Definition der häuslichen Gemeinschaft OLG Hamm NJW-RR 2012, 1056 = VersR 2012, 985, die auch vorliegen kann bei ausbildungsbedingt auswärts wohnenden Kindern: OLG Karlsruhe VersR 1988, 483 = MDR 1987, 676 (am Beispiel Hausratversicherung).

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