Rz. 88

Nach dieser Klausel sind Schäden an fremden, sich aufgrund enumerativ genannter Rechtsverhältnisse im Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen Sachen ausgeschlossen, da die Be­sitzerstellung der eines Eigentümers gleichkommt. Im Unterschied zu Ziff. 7.6 AHB nennt A 1 Ziff. 7.5 AVB keine gemieteten Sachen, denn A 1 Ziff. 6.6 AVB führt die versicherten Mietsachschäden abschließend auf, so dass es im Übrigen keines Ausschlusses bedarf.

 

Rz. 89

Ergänzend regelt der Zusatz nach Ziff. 7.7. AHB auch für Ziff. 7.6. AHB, wann der Ausschluss auch bei der Tätigkeit Dritter gilt (Hilfspersonenklausel). Ähnliches gilt auch über A 1 Ziff. 6.6 AVB-BHV.

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