Rz. 21
In der Praxis weiter verbreitet ist das Modell der Blockaltersteilzeit, denn es bietet für den Beschäftigten zusätzlich den Vorteil einer vorzeitigen Beendigung der Berufstätigkeit. Das Modell resultiert aus der ursprünglichen Intention von Altersteilzeit, nämlich Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und freie Stellen (vorzeitig) zur Nachbesetzung zu schaffen. Dieses Bedürfnis existiert arbeitsmarktpolitisch nicht mehr. Individuell allerdings ist ein zunehmendes Bedürfnis der Berufstätigkeit ohne Liquidationslücken bis zum Beginn der Rente festzustellen. Da gleichzeitig die meisten Tarifverträge, die Aufstockungsleistungen vorsahen, ausgelaufen sind und die nach wie vor vorhandenen steuerlichen Begünstigungen von Aufstockungsbetrag und Rentenaufstockung nicht entlasten, sind großzügige Aufstockungsmodelle in der Praxis unüblich geworden. Block-Altersteilzeit kann aber auch individuell vereinbart werden ohne Aufstockungsbeträge. Die Zuflussbeträge werden dann für die Gesamtdauer zwar geringer, solange allerdings die Liquidität auf Seiten der Beschäftigten ausreicht, den Lebensbedarf zu decken, ist das Modell gleichwohl attraktiv. Denn die Beschäftigten kaufen sich Lebenszeit ohne Berufstätigkeit. Im Blick gehalten werden muss, dass ohne Aufstockung der Rentenbeiträge geringfügige Rentenkürzungen die Konsequenz sind, da entsprechend geringere Einzahlungen innerhalb der Altersteilzeitphase erfolgten.
Rz. 22
Praxishinweis
Soll ein Blockmodell ohne vom Arbeitgeber finanzierte Aufstockungsbeträge vereinbart werden, sollte dies im individuellen Vertrag deutlich Erwähnung finden. Erwähnt man nicht positiv, dass keine Aufstockungsbeträge gezahlt werden, sollte vermieden werden, den Vertrag als "Altersteilzeitvertrag" zu bezeichnen. Tatsächlich handelt es sich um eine Teilzeitvereinbarung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Aufgrund der Beendigungskomponente muss der Vertrag zwingend schriftlich vereinbart werden (§ 623 BGB).
Rz. 23
In der Blockaltersteilzeit teilt sich die Gesamtphase der Altersteilzeit zwischen Beginn und Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in zwei notwendigerweise zeitlich gleiche Phasen: Die Arbeitsphase und die Freistellungsphase.
Rz. 24
Während der Arbeitsphase arbeitet der Arbeitnehmer in Vollzeit weiter. Er erhält das Teilzeitentgelt zuzüglich der zusätzlichen vertraglich vereinbarten Leistungen (Aufstockungsleistungen).
Nach der Hälfte der Dauer des Altersteilzeitverhältnisses wechselt der Arbeitnehmer dann in die Freistellungsphase. Er stellt die Arbeit vollständig ein, kann also faktisch bereits den Ruhestand genießen. Der Arbeitgeber zahlt bis zum Ende des Altersteilzeitverhältnisses die Leistungen unverändert fort. Er zahlt hiermit die Arbeitsleistung aus, die der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase bereits in Vorleistung erbracht hat.
Sowohl der Wechsel vom Vollzeitarbeitsverhältnis in das Altersteilzeitarbeitsverhältnis als auch der Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit stellen Einschnitte dar, die eine Berechnung von Ansprüchen nach Zeitabschnitten erforderlich machen.
Rz. 25
Die Altersteilzeit ist mit beiden Blöcken als einheitliches Arbeitszeitmodell zu sehen. Es schließt nicht etwa an eine Phase der Vollzeitbeschäftigung eine Phase der Nichtbeschäftigung an, vielmehr ist der gesamte Zeitraum als Phase der Teilzeitbeschäftigung zu betrachten. Im Blockmodell des Altersteilzeitverhältnisses wird – wie im Teilzeitmodell – die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des Altersteilzeitarbeitnehmers während des gesamten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses um die Hälfte verringert. Dieser Grundsatz führt dazu, dass in Altersteilzeit befindliche Personen wegen § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG nicht gegenüber anderen Beschäftigten wegen der Altersteilzeit schlechter behandelt werden dürfen.
Rz. 26
Im Gegensatz zu Arbeitnehmern, die kontinuierlich ihre Arbeitsleistung erbringen, tritt der Arbeitnehmer im Blockmodell der Altersteilzeit während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die sich anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er erarbeitet hierdurch Entgelte, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase zeitversetzt angespart werden. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung. Er baut ein Wertguthaben für die Zeit der Freistellungsphase auf. Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt ist daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. An dem Zeitpunkt des Eintritts von der Arbeitsphase in die Ruhephase spiegeln sich die Gehälter der Aktivphase in die Ruhephase hinein (Spiegelprinzip der Altersteilzeit). Das angesparte Arbeitsentgelt ist zunächst nur ein Anspruch des Arbeitnehmers, der infolge der Vereinbarung der Altersteilze...