Rz. 13

Die Annahme des Amtes (wie auch seine Ablehnung) erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, § 2202 Abs. 2 S. 1 BGB. Das Testament muss für die Amtsannahme noch nicht eröffnet sein, auch die Annahme der Erbschaft muss noch nicht erklärt sein. Vorsicht geboten ist jedoch vor einer vorschnellen Amtsannahme, vor allem wegen § 2226 in Verbindung mit § 671 Abs. 2, 3 BGB.[6]

 

Rz. 14

Örtlich zuständig ist das Nachlassgericht, bei dem die Nachlasssache bereits anhängig ist, oder bei noch fehlender Anhängigkeit jedes Gericht, bei dem eine Zuständigkeit nach den Vorschriften über die örtliche und sachliche Zuständigkeit gegeben wäre, in der Regel also das Gericht, das auch für die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen zuständig ist (§§ 343, 2, 3 FamFG).

Die Annahmeerklärung wird im Regelfall in privatschriftlicher Form beim Gericht eingereicht. Sie ist bedingungsfeindlich.[7]

 

Praxishinweis

Es empfiehlt sich, mit der Annahmeerklärung beim Nachlassgericht zugleich auch eine Bestätigung über die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker zu erbitten. Ein solches Amtsannahmezeugnis ist kostenfrei zu erteilen. Es stellt eine öffentliche Urkunde dar, die in Verbindung mit dem gerichtlichen Protokoll über die Eröffnung eines notariellen Testamentes ein Testamentsvollstreckerzeugnis entbehrlich machen kann.[8]

 

Rz. 15

Die Amtsannahme kann durch den Testamentsvollstrecker auch zu Protokoll des Nachlassgerichtes abgegeben werden, da eine anwaltliche Vertretung nicht zwingend vorgeschrieben ist, § 2228 BGB, § 25 Abs. 1 FamFG. Dies kann Vorteile im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 2 S. 2 GBO bringen, insbesondere bei der Übertragung von Grundstücken.

 

Rz. 16

Wird der Antrag bei der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts zu Protokoll gegeben, § 25 Abs. 2 FamFG, hat dieses Gericht die Erklärung unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Die Erklärung wird in diesem Fall erst wirksam mit Eingang beim zuständigen Nachlassgericht.

 

Praxishinweis

Das Übermittlungsrisiko, das insbesondere ein zeitliches ist, trägt in letzterem Fall der antragstellende Testamentsvollstrecker. Die Vorschrift des § 344 Abs. 7 FamFG für die Ausschlagung der Erbschaft nach § 1945 Abs. 1 BGB sowie die Anfechtung der Ausschlagung nach § 1955 BGB, wonach das Nachlassgericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Ausschlagende oder Anfechtende seinen Wohnsitz hat, wird als Ausnahmevorschrift einer entsprechenden Anwendung nicht zugänglich sein, so dass einem sorgfältig arbeitenden Testamentsvollstrecker dieser Weg nicht zu empfehlen ist.

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