a) Auskunft über den realen Nachlass
Rz. 13
Um dem Pflichtteilsberechtigten die Realisierung seines Pflichtteilsanspruchs zu ermöglichen, muss der Erbe Auskunft über sämtliche zum Nachlass gehörenden Aktiva und Passiva erteilen, wobei die gesamten Berechnungsfaktoren gleichfalls offen zu legen sind. Der Erbe muss alle Nachlassgegenstände genau bezeichnen und Informationen beifügen, die die Einordnung auf der Passiv- oder Aktivseite ermöglichen. Daher ist eine exakte Auflistung aller Gegenstände erforderlich; nicht zulässig ist das Zusammenfassen von Gegenständen unter einem bestimmten Oberbegriff.
Rz. 14
Selbst wenn der Erbe davon ausgeht, ein Nachlassgegenstand sei wertlos, ist dieser dem Auskunftsgläubiger gegenüber anzugeben. Gegenstand der Auskunftsverpflichtung ist bei verheirateten Erblassern darüber hinaus, in welchem Güterstand der Erblasser gelebt hat. Des Weiteren muss Auskunft darüber erteilt werden, ob der überlebende Ehegatte die Erbschaft oder ein Vermächtnis angenommen oder ausgeschlagen hat.
Rz. 15
Beruft sich der Erbe, beispielsweise der überlebende Ehegatte, darauf, nicht der Erblasser, sondern er selbst sei Eigentümer, muss er alle seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten offen legen. Der zum Erben eingesetzte überlebende Ehegatte kann sich seiner Auskunftspflicht nicht mit der rechtlichen Wertung entziehen, dass die Gegenstände nicht zum Aktivbestand des Nachlasses gehörten, weil sie mit seinen Mitteln angeschafft worden seien. Seine Auskunftspflicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Hausrats- und Einrichtungsgegenstände, an denen der Erblasser Mitbesitz hatte.
Rz. 16
Steht die Berechnung des Pflichtteils der Abkömmlinge in Frage, erstreckt sich die Auskunftspflicht auch auf Gegenstände, die zum Voraus zu zählen sind. Dabei muss der Pflichtteilsberechtigte die vertretene Einordnung der Gegenstände als zum Voraus gehörig nachvollziehen können.
Rz. 17
Gehört zum Nachlass des Erblassers ein Anteil an einem anderen Nachlass, so sind die Erben auch hinsichtlich des ererbten Nachlasses auskunftspflichtig. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass sich die Auskunftspflicht nach § 2314 BGB auf den ganzen Nachlass bezieht.
Rz. 18
Kann der Auskunftsverpflichtete den Auskunftsanspruch zunächst aus eigenem Wissen heraus nicht erfüllen, hat er sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, soweit ihm das zumutbar ist. Insoweit muss der Auskunftsverpflichtete auch die ihm selbst zustehenden Auskunftsansprüche, so etwa gegen Banken und Versicherungen, durchsetzen, wobei er aber die entsprechenden Auskunftsansprüche auch an den Pflichtteilsberechtigten abtreten kann. Wenn der Auskunftspflichtige sich das Wissen der Bank nicht verschafft, obwohl ihm das zumutbar war, kann er verpflichtet sein, seinen eigenen Anspruch gegenüber einer Bank abzutreten.
b) Auskunft über den fiktiven Nachlass
Rz. 19
Neben dem Anspruch auf Auskunft über die im Erbfall tatsächlich im Nachlass vorhandenen Aktiva und Passiva steht dem pflichtteilsberechtigten Nichterben darüber hinaus auch ein Anspruch auf Auskunft bezüglich aller seitens des Erblassers erfolgten anrechnungs- und ausgleichungspflichtigen Zuwendungen i.S.d. §§ 2315, 2316, 2052, 2055 BGB sowie wegen pflichtteilsergänzungspflichtigen Schenkungen i.S.d. § 2325 BGB zu. Der Umfang der Auskunft erstreckt sich dabei auf die Person des Zuwendungsempfängers und bei Verträgen zugunsten Dritter auch auf das Zuwendungsverhältnis.
Rz. 20
Ausgleichungspflichtige Zuwendungen des Erblassers im Rahmen der §§ 2316, 2052, 2055 BGB finden auch über einen Zehn-Jahres-Zeitraum hinweg Berücksichtigung. Bei Schenkungen an Ehegatten gem. § 2325 Abs. 3 BGB bzw. bei Schenkungen ohne "wirtschaftliche Ausgliederung" des Geschenks aus dem Vermögen des Erblassers, also bei Schenkungen ohne Genussverzicht, unterliegt der Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht der zehnjährigen Frist des § 2325 Abs. 3 BGB. Die Auskunftserteilung muss daher auch hier über diesen Zeitraum hinweg erfolgen.
Rz. 21
Der Wert der Schenkung findet für die Frage der Auskunftsverpflichtung keine Beachtung. Der Pflichtteilsberechtigte soll selbst über de...