Rz. 25
Gemäß § 2314 BGB stehen dem Pflichtteilsberechtigten drei voneinander unabhängige Auskunftsansprüche zu. Der Pflichtteilsberechtigte kann insoweit verlangen, dass
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gem. § 2314 Abs. 1 BGB der Erbe ein privates Bestandsverzeichnis entsprechend § 260 BGB vorlegt; |
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er als Pflichtteilsberechtigter bei der Aufnahme des privaten Bestandsverzeichnisses entsprechend § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB zugezogen wird; |
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gem. § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird, und er dabei zugezogen wird. Das Anwesenheitsrecht umfasst die Zuziehung eines Vertreters oder Beistands. |
Rz. 26
Da diese Ansprüche voneinander unabhängig sind und sich nicht grundsätzlich gegenseitig ausschließen, kann der Pflichtteilsberechtigte auch dann noch ein notarielles Bestandsverzeichnis fordern, wenn er bereits ein privates Nachlassverzeichnis erhalten hat. Ist der Pflichtteilsberechtigte bereits verurteilt, Auskunft durch ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erteilen, fehlt dem Klageantrag des Pflichtteilsberechtigten, auch Auskunft durch ein privates Nachlassverzeichnis zu erteilen, das Rechtsschutzbedürfnis.
a) Bestandsverzeichnis gem. § 260 BGB
Rz. 27
Die Auskunftserteilung nach § 260 BGB ist eine Wissenserklärung und muss grundsätzlich schriftlich erteilt werden, bedarf aber keiner Unterschrift. Sie kann auch in einem Schriftsatz des Rechtsanwalts des auskunftsverpflichteten Erben enthalten sein oder auch durch den hierzu beauftragten Testamentsvollstrecker erteilt werden.
Rz. 28
Durch die Auskunftserteilung muss der gesamte tatsächliche und fiktive Nachlass einzeln und übersichtlich erfasst sein. Entsprechend seinem Zweck müssen alle Umstände angegeben sein, die zur Anspruchsdurchsetzung des Pflichtteilsberechtigten erforderlich sind. Eine Auskunftserteilung ist auch in mehreren Teilverzeichnissen möglich, wenn in der Gesamtheit alle erforderlichen Auskünfte erteilt sind. Die Auskunft hat aber in übersichtlicher und zusammenhängender Form zu erfolgen, wobei ein vorhandenes Verzeichnis ergänzt werden kann. Ergänzt werden kann z.B. ein vorhandenes Verzeichnis eines Testamentsvollstreckers, Nachlassverwalters oder Nachlasspflegers, aber auch ein durch den Erben gem. § 1994 BGB aufgestelltes Nachlassverzeichnis. In der Gesamtheit muss dieses Verzeichnis dann § 2314 BGB genügen. Nicht ausreichend ist dagegen der bloße Verweis auf ein gerichtliches Nachlassverzeichnis zur Feststellung der Gerichtskosten oder die Überlassung eines Vordrucks über das Vermögen des Betreuten. Auch dürfen rechtliche Erörterungen und Angaben über den Nachlass nicht ohne Trennung ineinander übergehen.
Rz. 29
Wertangaben zu den einzelnen Positionen braucht das Nachlassverzeichnis nicht zu enthalten. Auf der Passivseite muss aber der Rechtsgrund der einzelnen Verbindlichkeit angegeben werden.
Rz. 30
§ 260 BGB enthält explizit keine allgemeine Pflicht zur Rechenschaftslegung und umfasst dem Wortlaut nach auch keine Pflicht zur Vorlage von Belegen. Die gegenständliche Begrenzung des Vorlegeanspruchs bei der Auskunftserteilung muss sich aber nach dem Zweck bestimmen, dem die Vorlagepflicht gem. § 2314 BGB dient. Den Bedürfnissen des Pflichtteilsberechtigten ist sowohl bei der Bestimmung des Umfangs als auch bei der praktischen Verwirklichung des Vorlegeanspruchs Rechnung zu tragen. Bereits die Erteilung der Auskunft muss den Pflichtteilsberechtigten in die Lage versetzen, die Ermittlung des Nachlasswertes selbst vorzunehmen. Der Erbe ist daher nach Meinung des Verfassers dem Pflichtteilsberechtigten zur Auskunft nebst Vorlage von Belegen verpflichtet, da es ein immanentes Bedürfnis des Pflichtteilsberechtigten ist, den Wert des gesamten Nachlasses zuverlässig und nachvollziehbar selbst bestimmen zu können.
Rz. 31
Die Rechtsprechung hat die gesetzliche Differenzierung zwischen § 260 BGB und § 259 BGB selbst aufgehoben und einen Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage solcher Unterlagen anerkannt, die notwendig sind, damit er zur Berechnung seines Pflichtteils den Wert dieses Nachlassgegenstandes selbst abschätzen kann. Der Auskunftsanspruch umfasst dabei aber die Vorlage von Belegen nicht in der Allgemeinheit wie ein Rechnungslegungsanspruch nach § 259 Abs. 1 BGB. Weitgehend wird eine Pflicht zur Vorlage von Belegen abgelehnt, da sie mit der Natur des Anspruchs nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB nicht vereinbart sei. Eine allgemeine Pflicht des Auskunftspflichtigen, seine Angaben quasi anhand von Belegen "zu beglaubigen", soll es nicht geben. Systematische Gründe sprechen nicht dagegen, § 2314 dahingehend auszulegen, dass zur Überprüfung von Wertangaben Belege zu Beerdigungskosten, Bankbelege über Salden am Todestag, Abrechnungen von Versicherungen etc. vorzulegen sind. Ein Anspruch auf ...