Rz. 10
Die innerbetriebliche Organisation des technischen Arbeitsschutzes obliegt dem Arbeitgeber gem. den §§ 3–14 ArbSchG. Er muss einerseits auf die Einhaltung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und andererseits auf die Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften der für den Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft achten. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Vorschriften muss er damit rechnen, dass die Gewerbeaufsicht bzw. die Berufsgenossenschaft die Durchführung mittels Verwaltungszwang erzwingen oder ihm Bußgelder auferlegen kann.
Rz. 11
Die Verpflichtungen des Arbeitsschutzgesetzes treffen den Arbeitgeber grundsätzlich höchstpersönlich. Er kann allerdings – wie dies auch in größeren Betrieben unumgänglich ist – die Verantwortlichkeit an seinen gesetzlichen Vertreter, an vertretungsberechtigte Organe und Gesellschafter btw. an Unternehmens- und Betriebsleiter im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse übertragen. Zu den beauftragten Personen können u.a. auch aufgrund Unfallverhütungsvorschriften, Gesetz oder Verordnung beauftragte Personen, wie z.B. der Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Sicherheitsingenieur oder sonstige Dritte gehören.
Rz. 12
Zunächst trifft den Arbeitgeber die materielle Gewährleistungspflicht, Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen und damit eine umfassende, präventive Handlungspflicht, auch jenseits des Geltungsbereichs von Verordnungen oder Unfallverhütungsvorschriften tätig zu werden.
Rz. 13
Beispiele
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Arbeitszeitgestaltung: Vermeidung von negativen gesundheitlichen Auswirkungen von Nacht- und Schichtarbeit, z.B. in Form von Magen-/Darmerkrankungen, Schlafstörungen, psychischen Problemen |
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Arbeitsorganisation: Vermeidung von Stress infolge von widersprüchlichen Arbeitsanweisungen, Arbeitsverdichtung, Zeit- oder Termindruck, der zu beträchtlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen z.B. in Form von Magen-/Darmbeschwerden, Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit und Konzentrationsstörungen führen kann |
Rz. 14
Der Arbeitgeber ist allerdings "nur" im Rahmen des Erforderlichen verpflichtet, was bedeutet, dass jeweils das zur Verfügung stehende mildeste Mittel zur Abwehr einer bestehenden Gesundheitsgefahr ergriffen werden muss, und dies auch nur dann, wenn es nicht zu einem möglichen Erfolg außer Verhältnis steht.
Rz. 15
Dabei hat der Arbeitgeber zum einen Wirksamkeitskontrollen durchzuführen und zum anderen die Arbeitsbedingungen mit dem Ziel stetiger Verbesserung sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Diese Kontrollen können regelmäßig oder aus besonderem Anlass erfolgen.
Rz. 16
Beispiele
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Regelmäßig: schneller Turnus der Kontrollen bei hoher Gefährdung am Arbeitsplatz nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, z.B. bei der Arbeit mit gefährlichen Chemikalien |
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Besonderer Anlass: Änderung der Belastungsfähigkeit des betroffenen Arbeitnehmers, Verschlechterung des Gesundheitszustandes, häufige Arbeitsunfälle, neue relevante Erkenntnisse über Gefahren am Arbeitsplatz, bessere Schutzmöglichkeiten aufgrund neuer Techniken |
Rz. 17
Ziel der Anpassungsverpflichtung ist, eine kontinuierliche Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen. Damit einhergehend wird der Arbeitgeber auch verpflichtet, für eine geeignete Organisation des Arbeitsschutzes zu sorgen, d.h. zunächst eine Konzeption des betrieblichen Arbeitsschutzes vorzulegen, die hierfür erforderlichen Mittel bereitzustellen und für die Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen zu garantieren. Letzteres bedeutet, dass die Beschäftigten darauf kontrolliert werden müssen, dass die vorgegebenen Arbeitsschutzmaßnahmen auch durchgeführt werden.
Rz. 18
Beispiel
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Verteilung der arbeitsschutzrechtlichen Verantwortlichkeit auf hierfür geeignete, d.h. zuverlässige und fachkundige Personen, insbesondere der diesbezüglichen Weisungsbefugnisse im Betrieb, z.B. durch entsprechende Stellenbeschreibungen |
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Sicherstellung, dass diese Befugnisse auch ausgeübt werden können, inklusive Vertretungsregeln |
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Einführung einer Sicherheitskommunikation und -information |
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Einführung einer Oberaufsicht des Arbeitgebers, z.B. durch stichprobenartige Vor-Ort-Kontrollen, Berichtspflicht der für den Arbeitsschutz innerbetrieblich verantwortlichen Personen zum Stand des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, Beurteilung der Beschäftigten in Bezug auf den betrieblichen Arbeitsschutz |
Rz. 19
Der Arbeitgeber hat auch die erforderlichen Mittel für die Planung und die Durchführung des betrieblichen Arbeitsschutzes zu tragen. Hierzu gehören sächliche, personelle und finanzielle Mittel.
Rz. 20
Beispiel
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Bereitstellung von sicheren Arbeitsmitteln, einschließlich Sicherheitstechnik, persönlicher Schutzausrüstung und Messinstrumenten, Ausstattung der Arbeitsstätte mit Erste-Hilfe-Material, mit Sanitäts- und Sanitärräumen, Bekanntmachen von Arbeitsschutzvorschriften, Unterweisungs- und Schulungsmaterial |
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Bereitstellung von Hilfspersonal für die Sicherheitsfachkräfte und Betrieb... |