Zwischen der _________________________ – im Folgenden kurz Arbeitgeber (AG) genannt – und
dem Betriebsrat des o.g. Unternehmens – im Folgenden kurz Betriebsrat (BR) genannt – wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung ist die Anwendung von Bildschirmgeräten, die Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen sowie der Gesundheitsschutz. Sie gilt
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sachlich für die Einführung und den Betrieb von Arbeitsplätzen, wie sie in der Arbeitsstättenverordnung definiert sind – im Folgenden kurz Bildschirmarbeitsplätze genannt – |
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persönlich für alle Arbeitnehmer, die an einem Bildschirmarbeitsplatz beschäftigt werden – im Folgenden kurz Arbeitnehmer genannt – |
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räumlich für alle Bildschirmarbeitsplätze der _________________________ |
(2) Es gelten die Begriffsbestimmungen der Arbeitsstättenverordnung.
§ 2 Informations- und Beteiligungsrechte
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat frühestmöglich und bereits vor Abschluss von Planungen im Rahmen der Einführung und des Betriebes von Bildschirmarbeitsplätzen umfassend, unter Vorlage vollständiger und verständlicher Unterlagen zu unterrichten. Die Unterrichtung umfasst sowohl die gegenwärtigen als auch die zukünftigen technisch möglichen Ausbaustufen. Insbesondere muss die Unterrichtung detaillierte Angaben beinhalten, so dass der BR sich ein ausreichendes und umfassendes Bild über die arbeitswissenschaftlichen Bedingungen machen kann.
(2) Es wird gemäß dieser Betriebsvereinbarung ein paritätischer Ausschuss gebildet, bestehend aus je zwei Vertretern von Betriebsrat und Arbeitgeber, der sich mit der Umsetzung dieser Betriebsvereinbarung befasst. Sollten im paritätischen Ausschuss einvernehmliche Regelungen nicht gefunden werden, entscheidet die Einigungsstelle. Der Ausschuss hat darüber hinaus die Aufgabe, Vorschläge von Beschäftigten entgegenzunehmen und darüber zu beraten.
§ 3 Vermeidung von Nachteilen für die Arbeitnehmer
(1) Betriebsrat und Arbeitgeber stimmen darin überein, dass im Zusammenhang mit der Einführung und dem Betrieb von Bildschirmarbeitsplätzen
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keine zusätzlichen Belastungen aufgrund von Monotonie und Steigerung der Arbeitsintensität entstehen dürfen; Ausnahmen müssen mit dem Betriebsrat schriftlich vereinbart werden, wobei er angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastungen verlangen kann; |
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gesundheitliche Beeinträchtigungen, soweit technisch möglich, vermieden oder beseitigt werd... |