Zwischen der _________________________ – im Folgenden kurz Arbeitgeber (AG) genannt – und
dem Betriebsrat des o.g. Unternehmens – im Folgenden kurz Betriebsrat (BR) genannt – wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung ist die Anwendung von Bildschirmgeräten, die Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen sowie der Gesundheitsschutz. Sie gilt
▪ |
sachlich für die Einführung und den Betrieb von Arbeitsplätzen, wie sie in der Arbeitsstättenverordnung definiert sind – im Folgenden kurz Bildschirmarbeitsplätze genannt – |
▪ |
persönlich für alle Arbeitnehmer, die an einem Bildschirmarbeitsplatz beschäftigt werden – im Folgenden kurz Arbeitnehmer genannt – |
▪ |
räumlich für alle Bildschirmarbeitsplätze der _________________________ |
(2) Es gelten die Begriffsbestimmungen der Arbeitsstättenverordnung.
§ 2 Informations- und Beteiligungsrechte
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat frühestmöglich und bereits vor Abschluss von Planungen im Rahmen der Einführung und des Betriebes von Bildschirmarbeitsplätzen umfassend, unter Vorlage vollständiger und verständlicher Unterlagen zu unterrichten. Die Unterrichtung umfasst sowohl die gegenwärtigen als auch die zukünftigen technisch möglichen Ausbaustufen. Insbesondere muss die Unterrichtung detaillierte Angaben beinhalten, so dass der BR sich ein ausreichendes und umfassendes Bild über die arbeitswissenschaftlichen Bedingungen machen kann.
(2) Es wird gemäß dieser Betriebsvereinbarung ein paritätischer Ausschuss gebildet, bestehend aus je zwei Vertretern von Betriebsrat und Arbeitgeber, der sich mit der Umsetzung dieser Betriebsvereinbarung befasst. Sollten im paritätischen Ausschuss einvernehmliche Regelungen nicht gefunden werden, entscheidet die Einigungsstelle. Der Ausschuss hat darüber hinaus die Aufgabe, Vorschläge von Beschäftigten entgegenzunehmen und darüber zu beraten.
§ 3 Vermeidung von Nachteilen für die Arbeitnehmer
(1) Betriebsrat und Arbeitgeber stimmen darin überein, dass im Zusammenhang mit der Einführung und dem Betrieb von Bildschirmarbeitsplätzen
▪ |
keine zusätzlichen Belastungen aufgrund von Monotonie und Steigerung der Arbeitsintensität entstehen dürfen; Ausnahmen müssen mit dem Betriebsrat schriftlich vereinbart werden, wobei er angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastungen verlangen kann; |
▪ |
gesundheitliche Beeinträchtigungen, soweit technisch möglich, vermieden oder beseitigt werden; |
▪ |
keine personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensüberwachungen ohne schriftliche Vereinbarung mit dem Betriebsrat durchgeführt werden (insbesondere gilt dies für Einrichtungen, die eine Erfassung und Speicherung von Leistungsdaten der einzelnen Arbeitnehmer ermöglichen); |
▪ |
keine Veränderung der Arbeitszeiten und des betrieblichen Arbeitszeitvolumens ohne schriftliche Zustimmung des Betriebsrates vorgenommen werden; |
▪ |
keine Veränderung der Entlohnungsmethode ohne schriftliche Zustimmung des Betriebsrates vorgenommen wird. |
(2) Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass jeder Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seiner Einstellung, seiner Versetzung oder einer Veränderung seines Arbeitsbereiches eine ausreichende und angemessene Unterrichtung über Sicherheit und Gesundheitsschutz erhält, die eigens auf seinen Arbeitsplatz oder seinen Aufgabenbereich ausgerichtet ist. Die Unterweisung muss sich neben Handhabungshinweisen besonders auf die ergonomisch richtige Einstellung aller zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel erstrecken.
(3) Werden durch die Einführung und/oder den Betrieb von Bildschirmarbeitsplätzen die bisherigen Arbeitsinhalte der betroffenen Arbeitnehmer ganz oder teilweise verändert, hat dies keinen negativen Einfluss auf die Höhe des bezogenen Einkommens.
§ 4 Gesundheitliche Voraussetzungen
(1) Vor Aufnahme der Arbeit am Bildschirmgerät muss nach einer augenärztlichen, neurologischen und orthopädischen Untersuchung durch Ärzte die Unbedenklichkeit für die Arbeit am Bildschirm bescheinigt werden. Der Arbeitnehmer hat das Recht auf freie Arztwahl. Zu den Aufgaben des nach § 2 Abs. 2 gebildeten Ausschusses gehört es, die Anforderungen an diese Untersuchung zu konkretisieren.
(2) Die augenärztlichen, neurologischen und orthopädischen Untersuchungen durch Ärzte sind in den zeitlichen Abständen, die von den Ärzten gefordert werden, zu wiederholen.
Die augenärztliche Untersuchung ist aber spätestens nach einem Jahr zu wiederholen. Sollte der Arbeitnehmer vorher Beeinträchtigungen der Sehleistung feststellen, ist ihm vorher die Möglichkeit einer augenärztlichen Untersuchung einzuräumen.
(3) Für alle Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung bereits beschäftigt sind, werden die Untersuchungen nach Abs. 1 bis _________________________ vorgenommen.
(4) Die Untersuchungsergebnisse nach Abs. 1 und 2 sind ausschlaggebend für eine weitere Beschäftigung an Bildschirmarbeit...