Rz. 2

Vgl. zunächst § 9 WEG. Je nach Sachverhalt ist zu differenzieren:

a) Vereinbaren mehrere Miteigentümer die Aufhebung des Sondereigentums und somit Überführung in Miteigentum bzw. Alleineigentum, bedarf es der Form des § 4 WEG (notarielle Beurkundung).
b) Stehen sämtliche Sondereigentumseinheiten im Eigentum eines Eigentümers, genügt ein einfacher Antrag (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 WEG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?