Rz. 8
Das Muster betrifft eine Teilaufhebung mit Wegmessung (dazu vgl. auch oben § 8 Rdn 8 ff.). Unterbleibt eine solche und soll der betreffende Eigentümer bei Überführung der bisherigen Einheit in das Gemeinschaftseigentum (z.B. wegen Abbruchs) ausscheiden, sind Teil II und III des Musters entsprechend anzupassen. Möglich wäre auch der Erwerb durch den Verband unter Fortbestand der Einheit Nr. 3. Isolierte Miteigentumsanteile dürfen nicht entstehen.[2]
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