Rz. 98
Es stellt sich die Frage, ob für den Nachlasspfleger die Möglichkeit besteht, sich von einem unliebsamen, überschuldeten Nachlassgrundstück als einzigem Vermögensgegenstand durch Eigentumsaufgabe nach § 928 BGB zu trennen.
Rz. 99
Nach dieser Vorschrift kann das Eigentum an einem Grundstück dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.
Rz. 100
Der Verzicht durch den Nachlasspfleger ist zulässig.[125] Die Eigentumsaufgabe bedarf gemäß §§ 1960, 1915, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB der nachlassgerichtlichen Genehmigung.
Rz. 101
Wohnungs- und Teileigentum kann allerdings nicht aufgegeben werden.[126] Gleiches gilt für einen bloßen Miteigentumsanteil am Grundstück.[127]
Rz. 102
Die Aufgabe ist auch dann zulässig, wenn sich der Eigentümer dadurch den öffentlichen Verpflichtungen oder der polizeilichen Zustandsverantwortlichkeit entziehen will. Nach Eigentumsaufgabe entfällt die künftige Verkehrssicherungspflicht genauso wie die öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundstück.[128] Ist ein auf dem Grundstück vorhandenes Gebäude im Zeitpunkt der Eigentumsaufgabe bereits baufällig und die Gefahr eines Schadens hinreichend konkret, kommt zumindest nach § 836 Abs. 2 BGB eine Haftung des ehemaligen Eigentümers, wenn der Einsturz oder die Ablösung eines Gebäudeteils innerhalb eines Jahres nach Eigentumsaufgabe erfolgt. Ob eine polizei- und ordnungsrechtliche Zustandsverantwortlichkeit insbesondere bei Altlastengrundstücken entfällt, ist höchstrichterlich noch ungeklärt.[129]
Rz. 103
Nach Eigentumsaufgabe hat der örtliche Fiskus ein Aneignungsrecht, § 928 Abs. 2 BGB, auf das er allerdings verzichten kann.[130] Bei einem Verzicht wird das Grundstück herrenlos und jedermann hat das Recht, sich das Grundstück anzueignen.
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