A. Einführung
Rz. 1
Der Weg zur erfolgreichen Beendigung der Nachlasspflegschaft hängt maßgeblich von der vorgefundenen Vermögenssituation und dem Wirkungskreis der Pflegschaft ab.
Wurde der Nachlasspfleger lediglich mit einem beschränkten Wirkungskreis bestellt, endet die Pflegschaft kraft Gesetzes mit der Erledigung dieser Angelegenheit, § 1918 Abs. 3 BGB. Eines Aufhebungsbeschlusses bedarf es in diesem Fall nicht. Ein trotzdem erlassener Aufhebungsbeschluss wirkt nur deklaratorisch.
Rz. 2
Die Pflegschaft endet bei umfassendem Wirkungskreis "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und Ermittlung der Erben" erst mit der Aufhebung durch das Nachlassgericht in Beschlussform gemäß § 1919 BGB. Der Nachlasspfleger reicht dann seine Bestellungsurkunde zu den Akten des Nachlassgerichts, § 1893 Abs. 2 BGB. Eine Aufhebung erfolgt, wenn der Grund für die Anordnung der Nachlasspflegschaft weggefallen ist. Dies ist der Fall, wenn entweder die Erben nicht mehr unbekannt sind oder aber ein Bedürfnis für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen nicht mehr besteht.
B. Abwicklung bei vermögendem Nachlass
I. Ermittlung von Erben
Rz. 3
Mit erfolgreicher Erbenermittlung durch den Nachlasspfleger und Erteilung des Erbscheins durch das Nachlassgericht sind die Erben nicht mehr unbekannt. Die Pflegschaft kann aufgehoben werden. Dies ist nach der hier vertretenen Meinung nur der Fall, wenn entweder der Erbe oder die Erben sich durch einen (Teil-)Erbschein legitimieren können oder aber ein Bedürfnis für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen nicht mehr besteht. Bei gesetzlicher Erbfolge soll nach der h.M. hingegen Folgendes gelten: Ein Erbe sei bereits dann nicht mehr unbekannt, wenn jedenfalls eine hohe Wahrscheinlichkeit für seine Erbenstellung spreche. Eine letzte Gewissheit sei nicht erforderlich. Insbesondere sei nicht erforderlich, dass bereits ein Erbschein erteilt ist. Es sei nicht einmal erforderlich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins gegeben sind oder die Erbquoten sicher feststehen.
Rz. 4
Dies ist bedenklich: Der Wortlaut des § 1960 BGB spricht nicht von einer "Wahrscheinlichkeit", sondern nur davon, dass der Erbe "unbekannt" ist. Weiterhin kann der Nachlasspfleger den Nachlass nicht mit befreiender Wirkung an die Erben herausgeben, da ein Erbschein fehlt. Der Nachlasspfleger müsste den Nachlass hinterlegen. Die nicht durch Erbschein ausgewiesenen Erben sind im Rechtsverkehr ohne Erbschein ebenfalls nicht handlungsfähig, so dass der Nachlassbestand ggf. weiter gefährdet ist. Zu bedenken ist aber letztlich immer, dass sämtliche Erben in diesem Sinne bekannt sein müssen. Für die noch nicht Bekannten verbleibt unter teilweiser Aufhebung dann noch eine Teilnachlasspflegschaft. Der Nachlasspfleger kann dann Maßnahmen der Nachlasssicherung und -verwaltung mit den voraussichtlichen (bekannten) Miterben nach §§ 2032 ff. BGB abstimmen und die Erbauseinandersetzung durchführen.
Rz. 5
Die gleichen Gründe sprechen auch bei einer testamentarischen Erbfolge dafür, mit der Aufhebung der Nachlasspflegschaft bis zur Erteilung des Erbscheins zu warten. Auch hier will die Rechtsprechung aber ausreichen lassen, wenn zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, wer Erbe ist; ob die verbleibende Unsicherheit auf rechtlichen oder tatsächlichen Gründen beruhe, sei dabei belanglos, wie andererseits die genannte hohe Wahrscheinlichkeit nicht zwingend erst dann zu bejahen sei, wenn ein Erbscheinsverfahren abgeschlossen sei.
Rz. 6
Über die Verwaltung des Nachlasses hat der Nachlasspfleger dem/den Erben das verwaltete Vermögen herauszugeben und Rechenschaft abzulegen, §§ 1890 S. 1, 259 BGB. Der Erbe kann diese Ansprüche vor dem Zivilgericht einklagen.
II. Herausgabe des Nachlasses
Rz. 7
Die Herausgabepflicht des Nachlasspflegers an die durch den Erbschein legitimierten Erben erstreckt sich auf sämtliche Nachlassgegenstände, die er in Besitz hat (Sparbuch, Schmuck, Wohnungsschlüssel, Unterlagen aus dem Nachlass etc.). Sind – wie im Regelfall – mehrere Erben vorhanden, müssen diese aber entweder einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten benennen, der die Gegenstände in Besitz nehmen darf oder die Gegenstände gemeinschaftlich abholen (§§ 2038, 2040 BGB) und den Empfang quittieren. Es ist nicht Aufgabe des Nachlasspflegers, die Erbauseinandersetzung einer Erbengemeinschaft durchzuführen, es sei denn es besteht Teilnachlasspflegschaft und der Nachlasspfleger vertritt einen Teil der unbekannten Erben der Erbengemeinschaft. Er kann aber sich aber von allen Erben mit der Durchführung der Erbauseinandersetzung nach Aufhebung der Pflegschaft besonders beauftragen und bevollmächtigen lassen und hierfür auch eine Vergütung vereinbaren. Dies nimmt er aber dann nicht mehr in seiner Eigenschaft als ...