Rz. 261
Muster 9.10: Klage im Wechselprozess oder Scheckprozess
Muster 9.10: Klage im Wechselprozess oder Scheckprozess
An das
Amtsgericht/Landgericht
□ | Zivilkammer |
□ | Kammer für Handelssachen[245] |
in _________________________
Klage im
□ Wechselprozess
□ Scheckprozess
In dem Rechtsstreit
des _________________________
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________
gegen
den _________________________
– Beklagter –
Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________
bestelle ich mich für den Kläger und beantrage in dessen Namen und Vollmacht,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger _________________________ EUR nebst Zinsen in Höhe von _________________________ %,[246] mindestens jedoch 5 Prozentpunkten[247] über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 6 % Zinsen[248] seit dem _________________________ sowie _________________________ EUR Wechselkosten sowie eine Protestprovision von einem Drittel vom Hundert zu zahlen. |
In prozessualer Hinsicht wird weiter beantragt,
für den Fall des schriftlichen Vorverfahrens bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch Versäumnisurteil zu entscheiden oder | |
durch Anerkenntnisurteil zu entscheiden, wenn der Beklagte den Klageanspruch ganz oder teilweise anerkennt.[249] |
Zur Klagebegründung wird Folgendes ausgeführt:
Der Beklagte schuldet dem Kläger als Aussteller und Inhaber aus dem Wechsel vom _________________________ einen Betrag von _________________________ EUR nebst Zinsen in Höhe von _________________________ % seit dem _________________________.
Beweis: | Wechsel _________________________, einstweilen in beglaubigter Abschrift, der im Termin im Original vorgelegt werden wird. |
Der Beklagte hat den Wechsel akzeptiert, ohne die Wechselforderung auszugleichen. Der Wechsel wurde trotz entsprechender und fristgerechter Vorlage am _________________________ nicht eingelöst.
Beweis: | Protest vom _________________________, einstweilen in beglaubigter Abschrift, der im Termin im Original vorgelegt werden wird. |
Einwendungen gegen die geltend gemachte Forderung stehen dem Beklagten nicht zu.
Der Beklagte schuldet nach _________________________ Zinsen in Höhe von _________________________ Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, zumindest jedoch nach Art. 48 Abs. 1 Nr. 2 WG sechs Prozent.
Weiterhin schuldet der Beklagte die Wechselkosten nach Art. 48 Abs. 1 Nr. 3 WG i.V.m. § 51 KostO.
Der Anspruch auf die Provision ergibt sich aus Art. 48 Abs. 1 Nr. 4 WG.
Das Urteil ist nach § 708 Nr. 4 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Der Klage sind die erforderlichen Abschriften nebst Anlagen in beglaubigter Form zur Zustellung an den Beklagten beigefügt.
Rechtsanwalt
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen